Schon 81 Eltern hat die Wiener Bildungsdirektion vorgeladen. Die Mädchen waren nach dem ersten Gespräch an der Schule erneut mit Kopftuch erschienen. Mit Stand 21. September liegen die Zahlen vor, vier Tage zuvor waren es noch 55 Fälle.
Das erste Gespräch hat nicht gereicht
Die 81 Termine sind keine Strafen. Sie sind die zweite Stufe. Zuerst muss die Schule mit Schülerin und Eltern sprechen und das Verbot erklären. Kommt das Mädchen danach wieder verhüllt, schaltet die Direktion die Bildungsdirektion ein. Genau dort stehen die 81 Fälle jetzt. 41 betreffen AHS, 37 Mittelschulen, zwei Sonderschulen und eine Volksschule. Das Thema hängt also nicht nur an Brennpunkt-Mittelschulen.
Nächster Verstoß: Geldstrafe und Jugendhilfe
Trägt ein Mädchen auch nach diesem Termin weiter ein Kopftuch, das „das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt“, wird es ernst. Die Bildungsdirektion muss die Kinder- und Jugendhilfe verständigen. Gegen die Eltern kann ein Verwaltungsstrafverfahren laufen: 150 bis 800 Euro. Wird nicht gezahlt, sieht das Gesetz laut Berichten eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen vor. Integrationsministerin Claudia Bauer (ÖVP) sagt klar: Man könne sich nicht „freikaufen“.
Seit 1. September gilt das Verbot an öffentlichen und privaten Schulen für Schülerinnen bis zum 14. Geburtstag. Außerhalb des Schulgebäudes, etwa bei Schulveranstaltungen, greift es nicht. Der Nationalrat hat die Regelung am 11. Dezember 2025 mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und FPÖ beschlossen. Nur die Grünen stimmten dagegen. Sie erklärten, das Ziel zu teilen, das Gesetz aber für verfassungswidrig zu halten.
Höchstgericht lässt das Gesetz ein Jahr in der Luft
Ob die Regelung hält, entscheidet der Verfassungsgerichtshof voraussichtlich erst im ersten Halbjahr 2027. Das teilte das Gericht am 21. September mit. Schülerinnen zwischen neun und zwölf Jahren sowie ihre Eltern haben das Verbot angefochten. Sie berufen sich auf Religionsfreiheit und Gleichheitssatz.
Einen ersten Anlauf hatte der VfGH schon im Sommer gestoppt: Fünf Mädchen und ihre Eltern hatten im März und April 2026 Individualanträge gestellt. Mit Beschluss vom 25. Juni wies das Gericht sie als unzulässig zurück. Begründung: Das Gesetz war noch nicht in Kraft, die Antragsteller daher nicht betroffen. Inhaltlich prüften die Richter damals nichts. 2020 hatte derselbe Gerichtshof ein früheres Verbot für unter Zehnjährige aufgehoben.
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