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20. April 2013 / 13:00 Uhr

Schweiz muss kriminellem Asylbetrüger Schadenersatz zahlen

In Straßburg residiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese stammt aus dem Jahr 1953 – einer Zeit, in der Asylbetrug und Kriminaltourismus unbekannte Phänomene waren. Wie die Neue Zürcher Zeitung nun aufzeigt, kann diese Konvention heutzutage kriminelle Ausländer unter Mithilfe “verständnisvoller” Richter vor der Abschiebung bewahren.

Nigerianer als Drogenhändler tätig

Im Jahr 2002 war ein Nigerianer unter falscher Identität in die Schweiz eingereist und stellte dort einen Asylantrag. Als dieser negativ beschieden wurde, reiste der Mann zunächst aus, um aber 2003 gleich wieder zurückzukehren. Diesmal heiratete er eine Schweizerin und zeugte mit ihr Zwillinge. Nach seiner Scheidung zeugte er mit einer anderen Frau ein weiteres Kind. Zudem war er in Österreich und Deutschland als Drogenhändler tätig, was ihm in Österreich eine einschlägige Verurteilung und in Deutschland 2006 eine 42-monatige Haftstrafe einbrachte. Im Jahr 2007 beschloss das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft seine neuerliche Abschiebung. Bis dahin hatten er und seine “Familie” bereits 165.000 Schweizer Franken Sozialhilfe bezogen.

In seinen Menschenrechten verletzt

Nachdem er mit seinem Einspruch beim Schweizer Bundesgericht keinen Erfolg hatte, sollte er 2009 abgeschoben werden, wogegen er letztendlich in Straßburg Beschwerde erhob – und von den hohen Richtern Recht bekam. Sie kamen zum Schluss, dass mit einer Abschiebung nach Artikel 8 der Konvention seine Menschenrechte verletzt wurden, konkret sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dazu sprachen sie dem Mann 9.000 Euro Schadenersatz zu.

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