Ein weiteres sogenanntes „Todeserklärungsverfahren“ ist vor einem Wiener Bezirksgericht gegen einen mutmaßlichen Kämpfer der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) im syrischen Bürgerkrieg anhängig. Am Bezirksgericht Hernals (BG Hernals) läuft unter der Aktenzahl 014 23 T 1/20i seit dem 11. August 2020 ein solches Verfahren gegen einen vermeintichen YPG-Kämpfer.
Der Kurde Ates S. wurde am 9. Jänner 1988 an einem unbekannten Ort geboren und auch dessen Staatsbürgerschaft ist unbekannt. Seine letzte Adresse in der österreichischen Bundeshauptstadt Wien war die Arnethgasse in Wien-Ottakring. Das „Todeserklärungsverfahren“ betreibt eine Frau, die aktuell eine Zustelladresse in der steirischen Landeshauptstadt Graz hat und den gleichen kurdischen Nachnahmen trägt.
Kurde soll bei einem Bombenanschlag getötet worden sein
Laut Gerichtsdokumenten des BG Hernals soll der Kurde Ates S. bei einem Bombenanschlag auf ein Krankenhaus in Cilaxa, Rimela pasa köyü in Westkurdistan getötet worden sein. Dies soll aus einer Todesanzeige der kurdischen YPG hervorgehen. Seit dem 11. September 2013 ist keine Nachricht mehr von der betroffenen Person im laufenden Todeserklärungsverfahren vorhanden.
Das zuständige Wiener Bezirksgericht hat nun zu folgendem Vorgehen aufgerufen:
Die verschollene Person wird aufgefordert, sich spätestens bis 30.11.2020 bei diesem Gericht zu melden, widrigenfalls sie für tot erklärt werden kann. Das Gericht fordert alle, die Nachricht über die verschollene Person geben können, auf, solche Nachrichten dem Gericht spätestens zum 30.11.2020 mitzuteilen.
Die Kundmachungsfrist endet am 30.11.2020. Nach diesem Tag wird das Gericht auf erneuten Antrag über die Todeserklärung entscheiden.
Todeserklärungsgesetz regelt Verfahren für solche Fälle
In Österreich regelt das Todeserklärungsgesetz das Verfahren für solche Fälle. Grundsätzlich gelten vermisste Personen so lange als lebend, bis ihr Tod im „Zentralen Personenstandsregister (ZPR)“ eingetragen bzw. die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.
Eine Eintragung des Todes im ZPR bzw. die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist nur möglich, wenn der Körper des Toten aufgefunden und identifiziert wurde. Zuständige Stelle für das Todeserklärungsverfahren ist das Bezirksgericht des letzten Wohnortes der vermissten Person.
FPÖ-Abgeordnete hat Anfrage an Justizministerium gestellt
In den letzten Monaten sind bei Wiener Bezirksgerichten gehäuft Todeserklärungsverfahren im Zusammenhang mit Kampfhandlungen im Syrischen Bürgerkrieg in den letzten Jahren anhängig gemacht worden. Diese Verfahren betreffen sowohl mutmaßliche Kämpfer für den Islamischen Staat (IS) als auch Kombattanten anderer Bürgerkriegsparteien.
Die Wiener FPÖ-Nationalratsabgeordnete Dagmar Belakowitsch hat in diesem Zusammenhang eine Anfrage an die grüne Justizministerin Alma Zadic gestellt, um insgesamt Transparenz über anhängige und bisher durchgeführte Todeserklärungsverfahren zu erlangen.