Ein weiteres sogenanntes „Todeserklärungsverfahren“ ist vor einem Wiener Bezirksgericht gegen einen mutmaßlichen Kämpfer des Islamischen Staates (IS) anhängig. Am Bezirksgericht Josefstadt läuft seit August ein solches Verfahren gegen einen bosnischen IS-Kämpfer.
Fikret H. wurde am 5. November 1963 in Dindici-Viskovo am Balkan geboren und hatte die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine letzte Adresse in der österreichischen Bundeshauptstadt Wien war in der Bonygasse in Wien-Meidling. Das „Todeserklärungsverfahren“ betreibt eine Frau, die an derselben ursprünglichen Adresse des mutmaßlichen IS-Kämpfers immer noch gemeldet sein dürfte.
Bosnier kämpfte für den Islam
Das Bezirksgericht Wien-Josefstadt, das das Todeserklärungsverfahren abhandelt, weiß interessante Details zur Ortsabwesenheit und dem möglichen Ableben des moslemischen Kämpfers zu berichten:
Der Verschollene schloss sich im Jahr 2010 der dschihadistischen Organisation Islamischer Staat (IS) an und hat voraussichtlich an Kriegshandlungen teilgenommen.
Im Bezirksgerichts-Edikt wird der verschollene Fikret H. aufgefordert, sich bis spätestens 31. Dezember bei der Behörde zu melden. Findet das nicht statt, dann kann „widrigenfalls der Beweis des Todes als hergestellt angesehen werden“. Darüber hinaus fordert das Gericht alle Personen auf, die über den Verschollenen Nachricht geben können, solche dem Gericht bis Ende Dezember mitzuteilen.
Todeserklärungsgesetz regelt Verfahren für solche Fälle
In Österreich regelt das Todeserklärungsgesetz das Verfahren für solche Fälle. Grundsätzlich gelten vermisste Personen so lange als lebend, bis ihr Tod im „Zentralen Personenstandsregister (ZPR)“ eingetragen bzw. die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.
Eine Eintragung des Todes im ZPR bzw. die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist nur möglich, wenn der Körper des Toten aufgefunden und identifiziert wurde. Zuständige Stelle für das Todeserklärungsverfahren ist das Bezirksgericht des letzten Wohnortes der vermissten Person.