Das Demo-Verbot der Wiener Landespolizeidirektion bezeichnet FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl als Generalangriff auf die Versammlungsfreiheit. Die FPÖ hat deshalb eine eigene Kundgebung angemeldet.
Einspruch gegen Untersagung
Wie berichtet, versucht die Polizei, wohl auf Druck der schwarz-grünen Regierung, die Veranstaltung am Sonntag auf dem Maria-Theresien-Platz zu verhindern. Offiziell wurde die Demo untersagt, doch sofort gab es – berechtigten und mit Fakten fundierten – Einspruch der Organisatoren.
Fadenscheinige Vorwände
Nichtsdestotrotz haben die Freiheitlichen auf die Polizei-Aktion reagiert und eine politische Kundgebung angemeldet – und zwar ebenfalls für Sonntag, 31. Jänner, 14.35 Uhr, auf dem Wiener Heldenplatz. Es sei eine Reaktion auf den rechtlich nicht im Mindesten gedeckten Generalangriff auf das Grundrecht der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit unter fadenscheinigsten Vorwänden, erklärte heute, Freitag, FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl.
Kundgebungen noch nie Infektions-Brennpunkt
In der Vergangenheit habe es keinerlei Hinweise gegeben, dass Demonstrationen ein Brennpunkt für ein verstärktes Infektionsgeschehen gewesen seien, betonte Kickl. Eine angebliche Gefährdung des öffentlichen Wohls zu behaupten, um die regierungskritischen Demonstrationen zu unterbinden, sei daher völlig absurd. Die Beachtung des Verhältnismäßigkeits-Prinzips sowie die Wahl des geringstmöglichen Grundrechtseingriffs bei der Ausübung der staatlichen Schutzpflicht werde hier vollkommen außer Acht gelassen.
Klare Worte des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof habe in der Vergangenheit auch ausgesprochen, dass gerade die bloß allgemeine Befürchtung, es werde im Fall der Abhaltung einer Versammlung möglicherweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Wohles kommen, für sich alleine noch nicht ausreiche, um die Untersagung jedweder Versammlung zu rechtfertigen. Das Vorgehen gegen regierungskritische Kundgebungen widerspreche auch vollkommen der bisherigen Prämisse, dass im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Fokus polizeilichen Einschreitens bei Demonstrationen auf der Ahndung von gerichtlich strafbaren Handlungen und gerade nicht auf Verwaltungsübertretungen lag.