Wegen der Veröffentlichung nachgenannter Artikel auf der Website www.unzensuriert.at
1./ am 5.10.2019 mit der Überschrift „Verdacht Niko Kern-Mitstreiter und SPÖ-Mitglied Oliver S. in die Causa involviert!“, in welchem behauptet wurde, der Antragsteller sei in die Causa „Ibiza-Video“ involviert und habe im Umfeld der „Silberstein“-Affäre eine Rolle gespielt, und
2./ am 7.10.2019 mit der Überschrift „Oliver S. ist hochrangiger Funktionär im Bund sozialdemokratischer Akademiker“, in welchem behauptet wurde, der Antragsteller sei in die Causa „Ibiza-Video“ involviert wurde in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller MMag. Oliver Stauber der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt.
Die Antragsgegnerin 1848 Medienvielfalt Verlags GmbH wurde zur Zahlung von Entschädigungen nach § 6 Abs 1 MedienG an den Antragsteller MMag. Oliver Stauber, zur Urteilsveröffentlichung sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 42
Wien, am 18.02.2020.