„L’amour toujours“ wurde 2024 in dieser Bar in Sylt von einem Partyhit zu einer politischen Botschaft.

3. August 2026 / 07:00 Uhr

Justiz jagte „L’amour toujours“-Sänger: Verfahren endeten ohne Schuldsprüche

Im Juni 2024 rollte eine Verbots- und Empörungswelle rund um Gigi D’Agostinos Partyhit „L’amour toujours“ durch die Bundesrepublik Deutschland und Österreich.

Vier Jugendliche im Partyfieber

Anlass war ein Video, das zeigte, wie vier junge Deutsche in einer Bar in Kampen auf Sylt zum Lied eine aktuelle politische Botschaft sangen, nämlich „Ausländer raus“ und „Deutschland den Deutschen“.

Mehr brauchte es nicht. Sofort ermittelte die bundesdeutsche Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung. Bei dreien wurde das Verfahren eingestellt, gegen einen Jungen wurde ein Strafbefehl erlassen, weil er dazu auch einen Hitlergruß gezeigt haben soll.

Video mit Botschaft ging viral

Das Video aus Sylt ging dann viral und bei etlichen Veranstaltungen von Sylt bis Meran wurde plötzlich die Botschaft zu dem Lied gesungen, oft verkürzt mit „döp döp döp“. Von linker Seite wurde die Empörungsmaschinerie angeworfen, Verbote und Strafverfahren gefordert, Menschen vernadert und eingeschüchtert – und doch war der Geist aus der Flasche.

Auch in Österreich strichen Veranstalter das Lied aus ihren Programmen, Medien stellten Beteiligte öffentlich an den Pranger, und selbst Gigi D’Agostinos wurde aufgefordert, sein Lied beim Konzert in Graz im Oktober 2024 nicht abzuspielen. Dieser verweigerte das Springen über das linke Stöckchen und sang seinen Superhit.

Bilanz des Justizministeriums

Nicht so die österreichischen Staatsanwälte. Sie machten Jagd auf jene, die die Botschaft zu „L’amour toujours“ sangen.

Gut zwei Jahre später liefert das Justizministerium die Bilanz dieser Aufregung. Eine parlamentarische Anfragebeantwortung vom 29. Juli 2026 führt mindestens 26 Verfahren und Anfangsverdachtsprüfungen aus ganz Österreich an.

Mindestens 26 Fälle – aber keine vollständige Statistik

Die Aufstellung geht auf eine Anfrage der Grünen-Abgeordneten Lukas Hammer und Alma Zadić zurück. Sie wollten von Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) wissen, wie die Staatsanwaltschaften mit den umgedichteten Liedzeilen umgegangen sind.

Gemeldet wurden unter anderem drei Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien, drei Anfangsverdachtsprüfungen in St. Pölten, drei Salzburger Fälle, fünf Grazer und fünf Innsbrucker Verfahren. Weitere Fälle gab es in Wiener Neustadt, Krems, Linz, Wels, Klagenfurt und Leoben.

Dunkelziffer über Anzahl an Verfahren

Allerdings räumt das Ministerium selbst ein, dass die Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine automatisierte Abfrage sei nicht möglich gewesen. Die Angaben beruhten daher im Wesentlichen auf den Erinnerungen der zuständigen Staatsanwälte.

Auch die genaue Zahl der Anzeigen ist dem Ministerium unbekannt.

Bloßes Singen häufig nicht tatbestandsmäßig

In Graz ging es etwa um sieben bekannte Beschuldigte und weitere unbekannte Personen, die lediglich „Ausländer raus“ gesungen haben sollen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Tatbestandsmäßigkeit ein.

Keine Ermittlungen in Graz

Auch gegen sieben Personen, die 2024 vor dem Grazer Arminenhaus „Ausländer raus, Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen haben sollen, wurde nicht weiter vorgegangen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft waren weder der Tatbestand der Verhetzung noch ein Anfangsverdacht nach dem Verbotsgesetz erfüllt.

Ähnlich fiel die Bewertung in Klagenfurt aus. Dort wurde ein Verfahren gegen mehrere unbekannte Personen, die in einem Lokal „Ausländer raus“ gesungen haben sollen, ebenfalls mangels Tatbildlichkeit eingestellt.

Ein Grazer Verfahren gegen einen Mann, der ein entsprechendes Partyvideo auf Instagram geteilt hatte, endete aus demselben Grund.

Elf Beschuldigte – keine Anklage

In Wien wurde gegen elf Personen ermittelt, nachdem in einem Park laute Musik gespielt und „Ausländer raus“ gerufen worden war. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, wer die Worte tatsächlich gerufen hatte. Außerdem sah die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall den Tatbestand der Verhetzung nicht erfüllt. Das Verfahren wurde eingestellt. Eine öffentliche Einstellungsbegründung gab es ebenso wenig wie einen Antrag auf Fortführung.

Auch ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen fünf Beschuldigte wurde beendet, weil weder die subjektive noch teilweise die objektive Tatseite nachweisbar gewesen sei.

DJ wegen Abspielens des Liedes angezeigt

Wie weit die Empörungswelle reichte, zeigt ein Fall aus Innsbruck. Dort wurde sogar gegen einen DJ ermittelt, weil er „L’amour toujours“ gespielt hatte und ein großer Teil der Gäste dazu die beanstandeten Parolen gesungen haben soll.

Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch klar, dass das bloße Abspielen des Liedes keine strafbare Handlung darstellt. Auch gegen die unbekannten Sänger wurde das Verfahren eingestellt, weil ein Handyvideo keine ausreichenden Beweise für strafrechtlich relevantes Verhalten lieferte.

Gosauer Verfahren ebenfalls eingestellt

Besondere mediale Aufmerksamkeit erhielt ein Vorfall in einem Gosauer Lokal im November 2025. Vier Personen konnten ausgeforscht werden. Schnell war der Vorwurf da, wonach jemand einen Hitlergruß gezeigt haben soll.

Dieser Vorwurf ließ sich laut Anfragebeantwortung jedoch nicht bestätigen. Die Ermittlungen gegen die vier bekannten und weitere unbekannte Personen wegen Verhetzung wurden mangels Tatbildlichkeit eingestellt.

Verurteilungen vor allem bei zusätzlichen NS-Gesten

Zu Verurteilungen kam es hauptsächlich dort, wo nicht nur „Ausländer raus“ gesungen worden war, sondern Hitlergrüße gezeigt oder zusätzlich „Heil Hitler“ beziehungsweise „Sieg Heil“ gerufen wurden. Etwa in Innsbruck und Oberösterreich.

Ministerium lässt Hintertür offen

Doch das Justizministerium hat offenbar kein Problem mit der Vernaderung von Personen. Im Gegenteil. Es will aus den zahlreichen Einstellungen keine allgemeine Straffreiheit ableiten und droht: Die Parole könne grundsätzlich den Tatbestand der Verhetzung oder des Verbotsgesetzes erfüllen. Entscheidend seien der konkrete Zusammenhang, die Absicht des Täters und mögliche Begleitumstände.

Das Singen allein kann allerdings nicht verboten werden. Zum Bedauern der linken Staatsanwälte, Politiker und Medien.

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