Ein allzu lasches EU-Gesetz ermöglichte es, dass ein in seiner Heimat wegen Mordes verurteilter Rumäne in Österreich erneut töten konnte (Symbolfoto).

18. Dezember 2019 / 14:06 Uhr

Mord an 83-jähriger durch Rumänen zeigt: EU-Gesetz eine Farce

Bekanntlich sorgte in den Medien der Umstand, demnach ein 38-jähriger Rumäne eine 83-jährige Niederösterreicherin ermordet haben soll, für Wirbel (es gilt die Unschuldsvermutung). Der Vorfall ereignete sich im August dieses Jahres in Gloggnitz (NÖ, Bezirk Neunkrichen). Gegen den Verdächtigen wird Anklage erhoben. Der EU-Bürger, der sein Opfer nicht gekannt haben dürfte, sondern sie mit einer anderen Person verwechselte, soll die Pensionistin auf offener Straße erstochen haben, damit er nicht nach Rumänien zurückkehren müsse (vermutlich in Österreich die Strafe absitzt). Der Mord soll einer Besitzerin eines Pferdestalls gegolten haben, in dem der Rumäne zuvor gearbeitet hat, aber dann gekündigt wurde. Medien berichten außerdem, dass der Rumäne schon früher in seiner Heimat wegen eines anderen Mordes zu 17 Jahren Haft verurteilt worden war.

EU-Gesetze versagen

Die Fragen, die sich stellen: Wie konnte überhaupt ein in Rumänien bekannter Gewalttäter ohne Weiteres in ein anderes Land ziehen, wissend, dass er eine Gefährdung darstellen könnte? Und warum wussten die österreichischen Behörden davon offensichtlich nichts?

Der Fall offenbart faktisch, dass die EU mit ihren Gesetzen vollkommen versagt hat. Dass ein EU-Bürger in ein anderes Land ziehen kann und unter welchen Bedingungen, wird in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 geregelt.

Grundsätzlich darf jeder EU-Bürger sich bis zu drei Monaten in einem anderen EU-Staat aufhalten, ohne dass er diverse Bedingungen erfüllen muss. Der EU-Bürger muss lediglich einen Reisepass oder Personalausweis mit sich führen. Will aber ein EU-Bürger länger als drei Monate in einem Land leben, so braucht er eine Anmeldebescheinigung, die an diverse Bedingungen geknüpft ist. Eine dieser Regeln muss erfüllt sein.

Dazu zählen etwa:

  • Der EU-Bürger zieht in ein anderes Land, weil er dort eine Arbeit gefunden hat.
  • Der EU-Bürger verfügt über ausreichend Existenzmittel, womit er nicht auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats angewiesen ist.

Wenn der EU-Bürger sich fünf Jahre ununterbrochen in seinem Aufnahmestaat aufhält, gelten die oben genannten (und anderen) Bedingungen nicht mehr. Der EU-Bürger hat dann das Recht, dauerhaft in dem Aufnahmestaat zu bleiben. Der Rumäne ist wohl unter dem Umstand nach Österreich gezogen, um hier zu arbeiten. Mit dem Wegfall der Arbeit wäre zu prüfen gewesen, ob ihm das Aufenthaltsrecht noch zusteht, oder aufgehoben hätte werden müssen.

Einschränkungen, wenn Gefahr besteht

Die EU-Richtlinie regelt allerdings auch, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit untersagt werden kann. Allerdings kann man sich angesichts der aktuellen Gesetzestexte nur wundern.

So heißt es, dass grundsätzlich allein strafrechtliche Verurteilungen ohne Weiteres keine Maßnahme begründen können, um einen EU-Bürger in seinen Rechten einzuschränken. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das heißt, dass ein Dieb nicht befürchten muss, eine Gefahr darzustellen. Bei einem Mörder oder Gewaltverbrecher sieht die Sache eher anders aus.

Keine systematischen Anfragen erlaubt

Ein Aufnahmestaat darf bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet den Herkunfts-Mitgliedsstaat um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen allerdings nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

Was heißt das?

Es muss erst einen begründeten Anhaltspunkt geben, der rechtfertigt, dass um Auskunft angefragt werden darf, ob ein Unionsbürger straffällig war. Ein Mitgliedsstaat darf nicht – was eigentlich üblich sein sollte – automatisch über jeden EU-Bürger, der sich länger als drei Monate in diesem Staat aufhalten will, um Auskunft in Sachen strafrechtlicher Verurteilungen etc. beim Herkunftsland anfragen. Die EU-Gesetze sehen auch nicht vor, dass ein Herkunftsstaat verpflichtend einen Aufnahmestaat automatisch darüber in Kenntnis setzen muss, ob ein Unionsbürger eine Gefahr darstellen könnte. Logisch müsste es sein, dass, bevor überhaupt ein EU-Bürger eine Anmeldebescheinigung erhält, der Aufnahmestaat den Herkunftsstaat über die Ausreise in Kenntnis setzt und der Herkunftsstaat prüft, ob der Unionsbürger aufgrund straffälliger Hinweise eine Gefahr darstellen könnte und daher eine Anmeldebescheinigung untersagt werden kann.

So aber konnte der Rumäne, der in seinem Land wegen Mordes verurteilt worden war, seelenruhig nach Österreich ziehen. Die österreichischen Behörden hatten keinen Hinweis auf eine mögliche Gefahr, wurden von den rumänischen Behörden auch nicht informiert (weil sie es nicht mussten) und letztendlich kam dadurch eine (weitere) Person ums Leben. Eine Farce! Man fragt sich, warum es keinen Aufschrei gegen solche EU-Gesetze gibt.

Unterstützen Sie unsere kritische, unzensurierte Berichterstattung mit einer Spende. Per paypal (Kreditkarte) oder mit einer Überweisung auf AT58 1420 0200 1086 3865 (BIC: BAWAATWW), ltd. Unzensuriert

Teile diesen Artikel

    Diskussion zum Artikel auf unserem Telegram-Kanal:

Politik aktuell

5.

Dez

16:51 Uhr

Wir infomieren

Unzensuriert Infobrief


Klicken um das Video zu laden.