Leider gibt es sie immer noch. Sie stehen an Bahnhöfen und Haltestellen, vor dem Supermarkt und in Fußgängerzonen und bieten den Leuten angeblich kostenlose Zeitschriften und Zeitungen an. In der Hektik unterschreiben viele, ohne das Formular genau zu lesen, und geben außerdem ihren Namen und ihre Adresse an.
Das Problem: Oft handelt es sich um ein Test-Abo, das sich – mangels termingerechter Kündigung – automatisch verlängert und in ein kostenpflichtiges Abo verwandelt. Es handelt sich also keineswegs um „Gratis-Angebote“, wie ursprünglich suggeriert. Wenn dann unerwartete Rechnungen kommen, sitzen die Kunden sprichwörtlich in der Abo-Falle.
Die Frage ist: Welche Rechte haben Kunden in einem solchen Fall und wie können sie das ungewollte Abonnement wieder kündigen?
Nicht zahlen, wenn unter falschem Vorwand unterschrieben wurde
Zunächst einmal kommt es darauf an, ob es sich bei dem Angebot um einen offensichtlichen Betrug handelt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Kunden unter einem anderen Vorwand, etwa mit einer Unterschrift für soziale Projekte, zu einer Unterschrift bewegt wurden, der Werber aber das Zeitungs-Abo verschwieg. Seriöse Zeitungsanbieter dagegen werden ihre Kunden jedoch immer deutlich auf das Abonnement und die Kündigungsmöglichkeiten hinweisen und ihren Vertrieb entsprechend schulen.
Gleiches gilt, wenn sich das Kleingedruckte auf der Rückseite des unterschriebenen Formulars befindet oder die Unbeholfenheit eines Kunden, der offensichtlich schlecht sieht, ausgenutzt wird. In solchen Fällen brauchen Kunden überhaupt nichts zahlen und sollten darüber hinaus Strafanzeige wegen Betrugs stellen. In vielen Fällen ist es allerdings schwierig, einen Betrug zu beweisen.
Widerruf und Kündigung möglich!
Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, ungewollte Zeitungs-Abos wieder loszuwerden. Zunächst einmal ist es grundsätzlich erlaubt, die Unterschrift binnen 14 Tagen zu widerrufen. Wenn der Testmonat allerdings schon weiter fortgeschritten ist, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
Wurden Kunden offensichtlich überrumpelt und nicht klar auf das Abo hingewiesen, kann dieses wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, das Abo außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Wer allerdings bereits gezahlt hat, dem steht diese Tür nicht mehr offen, weil die Zahlung später als nachträgliches Einverständnis gewertet werden kann.
Generell kann ein Abonnement dann immer noch regulär gekündigt werden. Eine Kündigung zum Laufzeitende ist jederzeit möglich. Das gilt übrigens auch für Online-Zeitungen. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und innerhalb der Kündigungsfrist beim Anbieter eingeht. Die Kündigung muss zudem das aktuelle Datum enthalten und eigenhändig unterschrieben sein. Der Anbieter sollte mit der Kündigung gleichzeitig aufgefordert werden, die Kündigung zu bestätigen.
Wer dabei Hilfe benötigt, sollte nicht zögern, ein Familienmitglied oder einen Nachbarn zu fragen. Der Konsumentenschutz ist ebenfalls behilflich. Wer nach dem Kündigungstermin noch immer Zeitungen oder Zeitschriften, zusammen mit weiteren Rechnungen, erhält, kann die Annahme verweigern und die Zeitungen dem Briefträger wieder mitgeben. Keinesfalls sollten dann weitere Rechnungen bezahlt werden. Falls ein Mahnbescheid ins Haus flattert, ist es wichtig, dass diesem innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Auch auf einen Mahnbescheid hin muss dann keine Zahlung erfolgen.
Am besten ist es, nichts zu unterschreiben
Es klingt einfacher als gesagt, jedoch kann eine geleistete Unterschrift viel Ärger bedeuten. Daher sollten Verbraucher grundsätzlich nichts unterschreiben, was sie sich ein Angebot vorab nicht sorgfältig durchgelesen haben.
Hier heißt es standhaft bleiben, auch wenn der Zeitungskeiler Sie mit noch so vielen Argumenten zu einer Unterschrift bewegen will. Gerade bei sogenannten Gratis-Angeboten sollten sich Kunden bewusst machen, dass in der Regel nie etwas „umsonst“ angeboten wird, sondern immer eine Gegenleistung erwartet wird.