Wenn man als Minister oder Staatssekretär Verantwortung für die Republik Österreich trägt, dann ist dies auch mit einer Fülle an Informationen und Detailwissen ökonomischer und rechtlicher Natur verbunden. Der Gesetzgeber schützt deshalb die Republik davor, dass sich Regierungsmitglieder auf Bundes- aber auch Länderebene mit diesen Informationen und Detailwissen „privat“ einen „vermögenswerten Vorteil“ verschaffen. Das Unvereinbarkeitsgesetz sieht vor, dass etwa der Bundeskanzler, die einzelnen Minister und Staatssekretäre, aber auch die Landesregierungsmitglieder bei Beginn und Ende ihren Vermögensstatus dem Rechnungshofpräsidenten zu melden haben. Damit kann zumindest dieser am Zahlenwerk ablesen, ob es zu „unregelmäßigen“ und damit verdächtigen Vermögenszuwächsen während einer Amtsausübung gekommen ist.
Unvereinbarkeitsgesetz gilt nicht für Kabinettsmitglieder und Spitzenbeamte
Gegenüber den Ressortchefs ist diese Regelung durchaus geeignet, zumindest bei ihnen selbst für Disziplin bei der Verwertung von „Herrschaftswissen“ zu sorgen. Familienmitglieder, Freunde, aber auch Kabinettsmitglieder und Spitzenbeamte eines Ressortchefs sind vom Unvereinbarkeitsgesetz nicht umfasst. Damit ist in diesem Bereich eine Einfallschneise gegeben, durch die zumindest im Umfeld eines Ministers oder Staatssekretärs „vermögenswerte Vorteile“ eingefahren werden könnten.
Spitzenpersonal der Ministerien verfügt über das größte Wissen
Im politischen Alltagsgeschäft ist es jedenfalls Tatsache, dass keineswegs die politischen Ressortschefs über das größte Detailwissen im Zusammenhang mit Projekten und Entscheidungen verfügen, sondern das Spitzenpersonal im Ministerium – die zuständigen leitenden Beamten sowie die Kabinettsmitglieder des Ministers. Gerade im Finanzministerium, wo es unter anderem um Währungspolitik, Wirtschaftspolitik sowie die gesamte Regulierung des Finanz- und Bankensektors geht, ist dieses Wissen einiges wert. In einer parlamentarischen Anfrage von FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl soll nun Finanzministerin Maria Fekter darüber Auskunft geben, ob es zumindest intern Kontrollen bzw. Regelungen gibt, dass einschlägiges Fachwissen nicht „privat“ verwertet wird.