Unzensuriert hat unlängst über die Probleme rund um das Kinderbetreuungsgeld berichtet. Bis zu 30.000 Gerichtsverfahren gibt es jährlich. In weiterer Folge hat Unzensuriert.at über zwei Fälle berichtet, bei denen zwei Österreicherinnen, die mit ihren Familien in der Bundesrepublik Deutschland wohnten, aber in Österreich arbeiteten, vier Jahre lang vor Gericht in Sachen Kinderbetreuungsgeld streiten mussten.
Dies insofern, da sich die EU, Österreich und die Bundesrepublik nicht einig waren, welcher Staat die Familienleistungen zu bezahlten hatte. Es gibt auch noch einige andere Fälle, die vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden mussten. Unzensuriert gibt nun über den nächsten skurrilen Fall Auskunft.
Streit um ausländische Kindererziehungszeiten
In der Rechtssache Malina Klöppel geht es um eine bundesdeutsche Staatsangehörige, die von ihrem Lebensgefährten, Herrn Kraler, einem Österreicher, schwanger wurde und ein Kind bekommen hatte. Frau Klöppel war bis zur Geburt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, Herr Kraler in Österreich. Er zog einen Monat vor der Geburt des Kindes zu seiner Lebensgefährtin nach Deutschland. Von seinem österreichischen Arbeitnehmer ließ er sich karenzieren.
Gleich nach der Geburt des Kindes bezog Herr Kraler fünf Monate lang das bundesdeutsche Erziehungsgeld. Dann zog er mit seiner Frau und dem Kind nach Österreich, wo er wieder seine Arbeit aufnahm. In Folge erhielt Frau Klöppel das österreichische Kinderbetreuungsgeld. Allerdings wollte die Tiroler Gebietskrankasse die Leistung nur bis zum 30. Lebensmonat des Kindes bezahlen und nicht bis zum 36. Lebensmonat. Anders gesagt, Frau Klöppel hätte nicht die vollen 30 Monate erhalten, sondern nur 24.
EuGH gibt Mutter Recht
Im Kinderbetreuungsgeldgesetz heißt es:
Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 30. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.
Frau Klöppel vertrat die Ansicht, dass von der Tiroler Gebietskrankenkasse auch jener Zeitraum zu berücksichtigen sei, in dem der Vater das deutsche Erziehungsgeld bezogen hatte, als ob der Vater die Leistung von Österreich bezogen hätte. Die Variante 30+6 Monate sei daher zu berücksichtigen. Somit würden der Mutter 30 Monate zustehen und nicht 24. Und der EuGH folgte dieser Ansicht. Bis zum Urteil vergingen fast vier Jahre.
Fazit
Wenn eine Familie von der Bundesrepublik Deutschland das Erziehungsgeld erhalten hat, aber in Folge Österreich zuständig wird, muss Österreich genau überprüfen, welche Ansprüche auf das Kinderbetreuungsgeld geltend gemacht werden können.
Unzensuriert wird sich in weiteren Beiträgen noch anderen Urteilen widmen.