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Eine Frau klagt erfolgreich eine höhere Pension ein. Ihre Kindererziehungszeiten, die im EU-Ausland stattfanden, müssen von der PVA so berücksichtigt werden, als ob sie in Österreich stattgefunden hätten.

8. Feber 2023 / 19:46 Uhr

Zu wenig Pension: Kindererziehungszeiten im Ausland erfolgreich eingeklagt

Vor knapp zwei Jahren hat unzensuriert.at über eine Österreicherin berichtet, die mit ihrer Pension in der Höhe von 1.079,15 Euro nicht einverstanden war und die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowohl beim Arbeits- und Sozialgericht, als auch beim Oberlandesgericht als Berufungsgericht erfolglos verklagt hat. Seither hat sich aber einiges getan, und die PVA wurde nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens letztendlich vom Obersten Gerichtshof im November letzten Jahres rechtskräftig verurteilt. Die PVA muss der Frau eine Pension von 1.184,83 EUR brutto rückwirkend bis zum November 2017 bezahlen. Auch die Verfahrenskosten muss die PVA tragen.

Vier Jahre Kindererziehungszeiten an Pension anrechenbar

Auslöser des Rechtsstreits waren Kindererziehungszeiten, die die PVA der Frau nicht zur Gänze anerkennen wollte. Wie allseits bekannt, können Kindererziehungszeiten bei der Pensionsanrechnung berücksichtigt werden. Grundsätzlich können für ein Kind vier Versicherungsjahre – also 48 Monate – geltend gemacht werden. Bei Mehrlingsgeburten sind 60 Monate als Kindererziehungszeiten an die Pension anrechenbar. Kommt allerdings ein zweites Kind vor den vollendeten vier Jahren des ersten Kindes zur Welt, dann können die Versicherungszeiten für das erste Kind nicht voll ausgeschöpft werden. Dafür allerdings die vier Jahre für das zweite Kind.

Ausländische Kindererziehungszeiten als Streitfrage

Doch die PVA wollte der Mutter nur 14 Monate an Kindererziehungszeiten an die Pension anrechnen. Dies insofern, als die damalige Mutter zweier Kinder die Kindererziehungszeiten nicht zur Gänze in Österreich vollzogen hatte. Anfangs war die Frau in Österreich in einer Lehre, dann Studentin und 57 Monate selbstständig erwerbstätig. Anschließend zog es die Frau ins Vereinigte Königreich, wo sie erneut studierte. Sie dürfte dort einen Mann kennengelernt haben, von dem sie schwanger wurde. In Folge zog sie im November 1987 nach Belgien, wo sie wenige Wochen später einen Sohn zur Welt brachte. Nach etwas mehr als zwei Jahren kam im Februar 1990 der zweite Sohn zu Welt. Nach insgesamt vier Jahren Aufenthalt in Belgien übersiedelte die Mutter mit den Kindern nach Ungarn, wo sie allerdings nur einen Monat aufhältig war. So zog am 1. Jänner 1993 wieder ins Vereinigte Königreich, wo sie wieder nur etwas mehr als einen Monat wohnhaft war. Letztendlich landete sie am 8. Februar 1993 in ihrer Heimat Österreich, wo sie umgehend und bis Oktober 2017 selbstständig und unselbstständig erwerbstätig war und im November in Pension ging.

PVA wollte Auslands-Kindererziehung nicht anerkennen

Die PVA berücksichtigte 14 Monate an Kindererziehungszeiten ab dem Jänner 1993 bis zum Februar 1994. Die PVA und die Vorinstanzen vertraten gekürzt zusammengefasst die Ansicht, dass Österreich für die ausländischen Kinderziehungszeiten nicht zuständig sei, weil jene Mitgliedsstaaten, in denen die Mutter ihre Kinder erzogen habe, dem Grunde nach die Anrechnung der Kindererziehungszeiten in ihren Systemen vorsehen würden (was wohl bedeutet, dass diese Staaten eine Rente zahlen müssten). Kurioserweise hat die PVA jedoch den einen Monat, den die Mutter vor ihrer Reise nach Österreich im Vereinigten Königreich verbracht hatte, als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Auch wurde das EU-Recht insofern ausgelegt, als Österreich nicht zuständig sei, weil die Mutter vor der Geburt nicht zuletzt in Österreich gearbeitet habe. Tatsächlich lebte sie nach ihrer österreichischen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich, wo sie studierte und dann schwanger wurde. Doch die Mutter war in keinem der Mitgliedsstaaten erwerbstätig und erwarb keine Versicherungszeiten für die Pension. Erst als sie wieder in Österreich war, arbeitete sie dort bis zur Pension.

Letztendlich Sieg vor Gericht gegen die PVA

Daher sei die Verknüpfung zu Österreich klar gegeben, weshalb die PVA verpflichtet war, alle ausländischen Kindererziehungszeiten so zu berücksichtigen, als ob sie in Österreich stattgefunden hätten. Und somit gab es auch eine höhere Pension für die Österreicherin, weil ihr insgesamt 62 Versicherungszeiten aufgrund von Kindererziehungszeiten aus dem Ausland angerechnet werden mussten.

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