Der ORF hat eine Meldung über den steirischen Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer (ÖVP) veröffentlicht, der eine neue Diskussion um den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anstrebt. Dabei hat der ORF einen Absatz geschrieben, der in der Form nicht stimmt. Konkret steht geschrieben:
Der Karfreitag war für die Angehörigen der protestantischen Kirchen sowie der Alt-Katholiken ein gesetzlich anerkannter Feiertag. Nach der Beschwerde eines konfessionslosen Arbeitnehmers, der diesen nicht in Anspruch nehmen konnte, hob der Verfassungsgerichtshof jedoch die Regelung auf. Laut der neuen Regelung können Angehörige dieser Religionsgemeinschaften derzeit lediglich einen Urlaubstag aus dem bestehenden Kontingent verbrauchen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat allerdings nicht die Feiertagsregelung aufgehoben. Der VfGH hat lediglich die Anträge diverser betroffener Kirchen abgelehnt, die die alte Regelung wieder wollten, nachdem die Bundesregierung den Karfreitag als Feiertag aus dem Feiertagsruhegesetz, dem Arbeitsruhegesetz und weiteren Gesetzen verbannt hatte.
Auch der Umstand, dass der konfessionslose Beschwerdeführer den Karfreitag nicht in Anspruch nehmen konnte, stimmt in der Form ebenfalls nicht. Ihm ging es darum, dass er dafür, dass er am Karfreitag gearbeitet hatte, Geld in Form des Feiertagszuschlags haben wollte, den er letztendlich auch nicht bekommen haben dürfte.
Zur Chronologie
Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof hervorgeht, betrifft der Streitfall den namentlich genannten Atheisten Markus Achatzi, der bei einer Detektei, der Cresco Investigation GmbH, gearbeitet hat. Am Karfreitag des Jahres 2015 war er berufstätig und forderte im Nachhinein von seinem Arbeitgeber ein Feiertagsentgelt. Nachdem er das Geld nicht bekam, wurde eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht, die von der Arbeiterkammer (AK) unterstützt wurde. Die erste Instanz lehnte Achatzis Begehren ab. Er brachte Berufung beim Oberlandesgericht Wien ein, der stattgegeben wurde. Dagegen brachte die Detektei beim Obersten Gerichtshof (OGH) als Höchstinstanz Revision ein.
OGH fragte EuGH
Da aus Sicht des OGH das Unionsrecht betroffen war, befragte er den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser urteilte kurz zusammengefasst, dass jedem Arbeitnehmer am Karfreitag ein Feiertagsentgelt zustehen muss, wenn er oder sie am Karfreitag arbeiten und zuvor beim Arbeitgeber das Feiertagsentgelt vereinbart wurde.
Das war bei Achatzi aber nicht der Fall. Er hätte letztinstanzlich verloren. Der OGH gab der Revision Folge und verwies die Rechtssache zurück an den Start an das Arbeits- und Sozialgericht. Die AK stellte laut der Anwältin der Gegenseite die Klage ruhend und bezahlte der Detektei die Rechtskosten. Soweit bekannt, gibt es kein rechtskräftiges Urteil.
Was würde Rückkehr zu alter Lösung bedeuten?
Protestanten hätten wieder ihren Feiertag. Alle anderen Arbeitnehmer müssten vorher ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, ob sie auch an dem Tag frei haben wollen bzw. ein Feiertagsentgelt erhalten, wenn sie arbeiten. Das müssten sich dann beide Parteien ausmachen. Gibt es keine Einigung, könnte der Arbeitnehmer klagen und würde vor Gericht Recht bekommen. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass es nur eine Handvoll Fälle gegeben hätte, die am Karfreitag frei haben wollten oder ein zusätzliches Entgelt gefordert hätten. Über Jahrzehnte hat die bewährte Praxis funktioniert.
So nebenbei gibt es den jüdischen Versöhnungstag Jom Kippur, der in den Generalkollektivverträgen der Gewerkschaft verankert ist. Bis jetzt hat anscheinend noch niemand ein Feiertagsentgelt in dieser Sache eingefordert, obwohl eine Klage Erfolg hätte, wie vor Jahren der Kurier berichtete. Tage darauf berichtete die Tiroler Tageszeitung, dass die Israelitische Kultusgemeinde die Diskussion abwarte, aber keine rechtlichen Schritte plant. Dass die Regierung übrigens in Verträge der Gewerkschaft eingreifen kann, erscheint mehr als fraglich.
Filmverbot am Karfreitag
Übrigens: In Deutschland ist der Karfreitag derart heilig, dass gewisse Filme nicht ausgestrahlt werden dürfen. Deutsche Medien berichten von rund 700 Filmen, die nicht gezeigt werden dürfen. Etwa Mary Poppins, Conan der Barbar, Terminator (beide Filme mit Arnold Schwarzenegger) oder auch Batman haben am Karfreitag unbezahlte Sendepause.