Wolfgang Gerstl

ÖVP-Abgeordneter Wolfgang Gerstl (Bild) zog gegen FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker vor Gericht den Kürzeren – in erster Instanz.

21. April 2026 / 14:32 Uhr

Causa „Amtsmissbrauch“: ÖVP-Gerstl verliert gegen FPÖ-Hafenecker vor Gericht

Die ÖVP geht gegen die FPÖ nicht nur politisch, sondern auch gerichtlich vor. Zuletzt versuchte sein Glück der ÖVP-Abgeordnete Wolfgang Gerstl, der FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker wegen dessen Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegenüber Gerstl vor das Handelsgericht Wien zerrte. 

Gerstl klagte auf Rufschädigung. Mit wenig Erfolg. Denn das Handelsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gerstl und sein Anwalt können binnen 14 Tagen Rekurs erheben. 

Verdacht auf Wählerdaten-Missbrauch

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Wie berichtet, wurde Gerstl vom Nationalrat an die Justiz ausgeliefert. Diese ermittelt wegen des Verdachts des Wählerdaten-Missbrauchs. Die Vorwürfe sind pikant: Die Staatsanwaltschaft wirft Gerstl vor, er habe einige Wochen vor der Wien-Wahl am 27. April 2025 verbotenerweise Wähler kontaktiert, die Unterstützungserklärungen für die Liste „Fair“ abgegeben hatten. Ihre Kontaktdaten erlangte er als Mitglied der Wahlbehörde für den 14. Bezirk in Wien, wo die Liste „Fair“, die sich von der ÖVP abgespalten hatte, antrat. Gerstl steht damit im Verdacht, das Amtsgeheimnis gebrochen zu haben. Es gilt die Unschuldsvermutung. 

Gerstl wehrte sich gegen den Begriff “Amtsmissbrauch”

Hafenecker hatte diese Causa unter dem Begriff „Amtsmissbrauch“  subsumiert. Gerstls Anwalt brachte vor, dass diese (Tatsachen)-Behauptung unwahr sei und sie die soziale Wertstellung des Klägers beeinträchtige. Tatsächlich seien keine Ermittlungen gegen den Kläger wegen § 302 StGB (Amtsmissbrauch) bekannt oder anhängig. Die Staatsanwaltschaft Wien habe zwar ein Auslieferungsersuchen an den Nationalrat übermittelt; in diesem werde aber auf einen Verdacht wegen § 310 StGB (Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung) hingewiesen.

Recht auf freie Meinungsäußerung

Das Gericht schloss sich dieser Darstellung nicht an. Das angesprochene Publikum wisse über den Hintergrund aus der Medienberichterstattung, daher sei die subjektive Bewertung Hafeneckers vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. 

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