Pflegeeltern aufgepasst! Der Familienbonus Plus (FB+) muss richtig beantragt werden, sonst muss er zur Gänze zurückgezahlt werden. Bereits am 13. Februar hat unzensuriert auf die Problematik aufmerksam gemacht, dass öffentlich nicht geklärt war, ob Pflegeeltern – also Eltern, die ein Kind von leiblichen Eltern betreuen – auch Anspruch auf den Familienbonus Plus (FB+) haben. Unzensuriert vertrat die Ansicht, dass durch den Umstand, dass einem der beiden Pflegeeltern, der Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, auch der FB+ zustehen sollte.
FPÖ-Ecker brachte Anfrage ein
Das ist aber nur teilweise richtig. Die freiheitliche Nationalratsabgeordnete Rosa Ecker, sie ist seit 14 Jahren selbst Pflegemutter, hatte parlamentarische Anfragen eingebracht. Vor allem das Finanzministerium klärt in den Antworten auf. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich vorgesehen, dass der FB+ entweder von einem Elternteil zur Gänze beansprucht werden kann, oder aber, er wird zwischen zwei Elternteilen aufgeteilt. Die Familienbeihilfe ist dabei die wesentliche Anspruchsvoraussetzung.
Auch Unterhaltsabsetzbetrag wesentlich
Allerdings öffnet auch der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) einen Anspruch auf den FB+. Der UAB ist eine Leistung, die einer der leiblichen Elternteile im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommenssteuererklärung geltend machen kann. Er beträgt monatlich 29,20 Euro für das erste Kind, 43,80 Euro für das zweite Kind und jeweils 58,40 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
Für wie viele Monate der UAB zusteht, richtet sich nach der Höhe der Unterhaltsverpflichtung und den tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für das jeweilige Kalenderjahr, heißt es in einer Auskunft vom Finanzamt. Sind mehrere Personen zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet, steht der UAB dennoch nur einmal zu. Leisten beispielweise beide Elternteile für ein Kind Unterhaltszahlungen, steht der UAB dem Elternteil zu, der mehr Unterhalt bezahlt.
Kommen die Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltszahlung nicht voll nach, besteht für die entsprechenden Monate auch kein Anspruch auf den FB+. Nicht erwähnt wird, dass in Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden müssen.
Was heißt das wiederum für Pflegeeltern?
Beide Pflegeeltern können den FB+ geltend machen, wenn für keinen leiblichen Elternteil der UAB gewährt wird. Wenn allerdings der UAB doch gewährt wird, dann hat nur ein Pflegeelternteil Anspruch auf den FB+. Allerdings nur jener, der die Familienbeihilfe bekommt! Wenn etwa Pflegeeltern geregelt haben, dass jener Elternteil den FB+ voll ausschöpft, der nicht die Familienbeihilfe erhält, aber sich nachträglich herausstellt, dass einem leiblichen Elternteil der UAB zusteht, dann verlieren der Pflegeeltern den vollen Anspruch auf den FB+ und müssten im schlimmsten Fall 1.500 Euro pro Kind zurückzahlen!
Ob den Pflegeeltern der FB+ tatsächlich auch in voller Höhe zusteht, kann erst im Nachhinein festgestellt werden, wenn die leiblichen Eltern dem Finanzamt ihre Arbeitnehmerveranlagungen oder Einkommenssteuererklärungen abgeben. Allerdings hat man für jedes Kalenderjahr fünf Jahre Zeit. Nicht ratsam wäre es daher, wenn Pflegeeltern bereits im Zuge der Lohnverrechnung sich den FB+ monatlich auszahlen lassen.
Fraglich erscheint außerdem der Umstand, wenn ein Elternteil zwar den UAB bekommt, aber aufgrund seiner niedrigen Einkommenshöhe den FB+ kaum oder nur in geringem Ausmaß geltend machen kann. Er würde den Pflegeeltern die Möglichkeit nehmen, dass diese den FB+ im höheren Ausmaß oder voll ausschöpfen können. Man könnte direkt schon von „Tücken“ sprechen, die darauf warten, beseitigt zu werden.