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Laut Verordnung dürften die „Bewohner“ ihre Wohnwägen nur für wichtige Besorgungen verlassen und müssten sämtliche soziale Kontakte unterlassen (Symbolbild).

23. März 2020 / 10:59 Uhr

Zusammenrottung von Roma/Sinti für St. Pöltener Behörden legal

Eine seltsame Rechtsauffassung vertreten die Behörden der niederösterreichischen Landeshauptstadt St. Pölten. Penibel wird die von der Bundesregierung verhängte Ausgangssperre überwacht. Geschäfte und Lokale sind geschlossen, sämtliche Veranstaltungen wurden abgesagt. Das Verweilen in öffentlichen Parks ist untersagt. Nur für ein gewisses fahrendes Volk scheint man diese Bestimmungen außer Kraft zu setzen.

Neudefinition von „Wohnung“

Wie noe.ORF.at berichtet, haben sich mehr als 40 Sinti/Roma zu einem alljährlichen Treffen um den Ratzenberger See zusammengerottet. Besorgte Bürger informierten die Behörden. Doch statt dieses Treffen aufzulösen, erklärten die Behörden das Roma-/Sinti-Lager kurzerhand zu einer „Wohnung“. Man werde das Treffen aber auf das Gelände des Messe-, Kongress- und Veranstaltungszentrums (VAZ) übersiedeln. Dort gebe es eine Wasser-und Stromversorgung.

Über „Rechte und Pflichten“ informiert

„Als Hintergrund muss man verstehen, dass ein Roma- bzw. Sinti-Lager quasi die Wohnung, das Zuhause bzw. das Wohnzimmer für das fahrende Volk darstellt. Alles, was dort passiert, passiert sozusagen in den eigenen vier Wänden“, zitiert der Rundfunksender den St. Pöltener Magistratssprecher Thomas Kainz. Daher sei es schlicht nicht möglich, die Betroffenen „nach Hause“ zu schicken, da das Zuhause die Wohnwägen seien. Man könne die Gruppen nicht einfach verdrängen oder auflösen, so Kainz weiter. Denn neben dem grundsätzlichen Recht, hier zu sein, könnten die Betroffenen faktisch nirgendwo anders hin, nachdem die meisten relevanten Grenzen geschlossen seien.

Mitarbeiter der Stadt und der Polizei hätten die Personen nochmals gesondert über Rechte und Pflichten informiert, sowie auch für die aktuelle Situation sensibilisiert, ergänzt der Behördensprecher. Einschreiten wolle man erst, wenn es einen dringenden Verdacht auf eine Corona-Erkrankung gebe.

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