Der Familienbonus Plus ist gedacht, um Eltern steuerlich zu entlasten. Pro Kind können bis zu 1.500 Euro im Jahr von einem Elternteil in Anspruch genommen werden bzw. die Eltern teilen sich die Summe auf. Leben Eltern getrennt und bezahlt ein Elternteil Unterhalt, so hat auch Letzterer einen Anspruch auf den Familienbonus Plus. Was aber ist, wenn Kinder nicht bei ihren Eltern leben, sondern fremdbetreut werden? Eine ungeklärte Frage, die die freiheitliche Nationalratsabgeordnete Rosa Ecker nun beantwortet haben will.
Drohen Rückzahlungen?
Ecker – selbst auch Pflegemutter – wurde von Pflegeeltern informiert, dass es unerfreuliche Post vom Finanzamt gab. Grundsätzlich dürften Pflegeeltern, die faktisch statt den leiblichen Eltern mit der vollen Erziehung der Kinder betreut sind, den vollen Anspruch auf den Familienbonus Plus haben. Das Finanzamt allerdings vertrete die Ansicht, dass auch den leiblichen Eltern der Familienbonus Plus zustünde. Da der Familienbonus Plus auch monatlich beim Gehalt angerechnet werden kann, befürchten Pflegeeltern, dass Rückzahlungen drohen können. Ecker hat mehrere parlamentarische Anfragen eingebracht, wobei jedenfalls das zuständige Familienministerium entsprechend Auskunft geben wird müssen.
Familienbonus Plus für 13.000 Kinder ungeklärt
Können Kinder wegen Überforderung, Vernachlässigung, aber auch Misshandlung nicht bei ihren Eltern verbleiben, so werden sie entweder bei Pflegeeltern oder in sozialpädagogischen Einrichtungen (sie werden als Wohngemeinschaften bezeichnet) untergebracht. Laut der Kinder- und Jugendhilfestatistik waren im Jahr 2018 5.325 Kinder bei Pflegepersonen untergebracht, 8.110 Kinder lebten in sozialpädagogischen Einrichtungen. Es geht faktisch also um mehr als 13.000 Kinder, bei denen die Frage geklärt werden muss, ob ein Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht bzw. für wen.
Anspruch nur, wenn überwiegend Unterhaltskosten bezahlt werden
Was Kinder betrifft, die in Wohngemeinschaften fremdbetreut werden, so ist die Frage relativ leicht beantwortet. Die leiblichen Eltern haben keinen Anspruch auf den Familienbonus plus. Als Voraussetzung, laut der überhaupt diese Leistung beansprucht werden kann, gilt der Bezug der Familienbeihilfe. Und die würde ein Elternteil nur dann erhalten, wenn die Person überwiegend die Unterhaltskosten trägt. So besagt es das Familienlastenausgleichsgesetz. Die monatlichen Kosten für ein Kind in einer Wohngemeinschaft betragen allerdings 2.400 Euro (bei einem Tagessatz von 80 Euro) aufwärts. Hätten Eltern für ihre Kinder kein Besuchsrecht oder Wochenendausgänge, so müssten bei einer überwiegenden Kostentragung mehr als 1.200 Euro an Kostenersatz monatlich von den Eltern bezahlt werden. Es gibt allerdings Vereinbarungen, dass Kinder Wochenendausgänge zu den Eltern haben. Und es gibt auch Vereinbarungen, dass Kinder pro Woche länger bei ihren Eltern sind als in einer sozialpädagogischen Einrichtung.
Es gibt diesbezüglich offensichtlich keine Judikatur, die berücksichtigt, ob es berechtigt ist, den vollen Tagessatz in Rechnung zu stellen, wenn Kinder an einem Tag bei Eltern verbringen und nicht in einer Wohngemeinschaft. Schließlich tragen die Eltern an diesen Tagen die Kosten für Verpflegung etc., die der Wohngemeinschaft erspart bleiben.
Differenzierung bei Kindern in Anstaltspflege
Befinden sich Kinder übrigens wegen eines Leidens oder Gebrechens in einer Anstaltspflege, so ist es für den Bezug der Familienbeihilfe nicht notwendig, dass überwiegend Unterhalt bezahlt werden muss. Eltern müssen lediglich Unterhalt in der Höhe bezahlen, der der Höhe der Familienbeihilfe (bzw. der erhöhten Familienbeihilfe) entspricht.
Für Kinder, die in Anstaltspflege leben, haben Eltern eher die Chance, den Familienbonus Plus zu erhalten als jene Eltern von Kindern, die in einer sozialpädagogischen Einrichtung leben. Und selbst wenn Kostenersatz in der Höhe des Regelbedarfssatzes bezahlt wird, schauen Eltern durch die Finger.
Wie aber sieht es nun bei Pflegeeltern aus?
Faktisch müssten vier Personen berücksichtigt werden, wenn Kinder bei Pflegeeltern leben. Die leiblichen Eltern und die Pflegeeltern. Die Regel besagt, dass, wenn ein getrennt lebender Elternteil Unterhalt bezahlt, er auch Anspruch auf den Familienbonus Plus hat. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass der Elternteil Anspruch hat, wenn das Kind bei Pflegeeltern lebt. Pflegeeltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe und die nicht leiblichen Eltern. Da bei Kindern, die fremdbetreut werden, faktisch die volle Erziehung nicht den leiblichen Eltern anerkannt werden kann, ist es unausweichlich, dass den Pflegeeltern der Anspruch zustehen dürfte. Wenn dem nicht so sein sollte, so müsste faktisch der Familienbonus Plus auf vier Personen aufgeteilt werden, womit sich ein Anspruch pro Person von 375 Euro ergibt.
Wie es tatsächlich rechtlich aussieht, wird die zuständige Ministerin Christine Aschbacher (ÖVP) nun beantworten müssen.