Unzensuriert.at hat angekündigt zu berichten, welche Organisationen für die kostenlose Beratung und Vertretung von Asylwerbern vor sämtlichen Gerichtswegen zuständig sind und was der Steuerzahler dafür berappen darf. Um es gleich vorweg zu erwähnen: Es geht um mindestens zehn Millionen Euro pro Jahr, die an NGOs wandern. Das Thema ist insofern aktuell geworden, da die sogenannte Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), kurz auch Bundesagentur genannt, die die Aufgabe der „Asyl-Rechtsvertreter“ übernehmen sollte, mit einer schwarz-grünen Regierung auf der Kippe stehen könnte.
Wer sind nun die sogenannten Rechtsvertreter?
Was von den „normalen Medien“ kaum erwähnt wird, sind jene zwei Organisationen, die im Jahr 2011 den Zuschlag für die Betreuung von Asylwerbern vor Gericht erhalten haben. Das sind die ARGE Rechtsberatung und der Verein Menschenrechte in Österreich (VMÖ). Der ARGE Rechtsberatung gehören der Diakonie Flüchtlingsdienst und die Volkshilfe Oberösterreich in Form der Volkshilfe Flüchtlings-und MigrantInnenbetreuungGmbH an. Verträge mit den beiden Organisationen wurden im Jahr 2011 am 30. November abgeschlossen und in den Jahren 2014, 2015 und 2017 adaptiert.
Der VMÖ gibt an, dass sich im Zeitraum Jänner 2019 bis November 2019 mehr als 17.500 Fremde an den Verein gewandt haben. Die genannten Einrichtungen sind für sämtliche Leistungen zuständig. Sie organisieren Dolmetscher und sind auch die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in den Erstaufnahmenstellen. Rechtsberatung findet amtswegig laut BFA-Verfahrensgesetz bereits im Zulassungsverfahren statt, bei dem darüber entschieden wird, ob Österreich für die Verfahrensführung überhaupt zuständig ist. Rechtsberatung wird bei sämtlichen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gewährt. Etwa, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Auffassung ist, dass der Asylwerber kein Anrecht auf Asyl hat. Selbst wenn ein Fremder in Schubhaft genommen wurde (also trotz negativem Asylbescheid das Land nicht freiwillig verlassen hat), besteht Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Dies kann dann dazu führen, dass ein Schubhäftling doch nicht abgeschoben wird, da ein Folgeantrag gestellt wurde, der ein neues Asylverfahren in Gang setzt.
Was kassieren die Rechtsberater?
Da Rechtsberatungen von Amtswegen vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht finanziert werden, sind zwei Ministerien für die Finanzierung der Mitarbeiter, die entweder ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften oder ein Studium einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts vorweisen können, zuständig. Seit 2017 ist das Bundesministerium für Justiz für die Finanzierung der Rechtsberater vor Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Elf Millionen Euro zahlte das Ministerium im Jahr 2017. Im Jahr 2018 waren es 13,5 Millionen Euro. Wieviel das Innenministerium bezahlen musste, ist (noch) nicht bekannt.
Als Entgelt für Beratungsleistungen sind – wertgesicherte – Pauschalbeträge pro beratenem Asylwerber oder Fremden vorgesehen. Es gibt vier Teilkategorien:
Teilkategorie 1: Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem BFA
Teilkategorie 2 und Teilkategorie 3/B 2. Instanz: Rechtsberatung für Fremde oder Asylwerber im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Teilkategorie 3/A 1. Instanz: Rechtsberatung für Fremde bei einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages (Schubhaft).
Teilkategorie 4: Rechtsberatung im zugelassenen Verfahren vor dem BFA gemäß § 50 BFA-VG (optional)
Darüber hinaus bestehen zwei Reduktionsstufen dahingehend, dass sich ab dem 4.001 zu bezahlenden Pauschalentgelt der Betrag um 25 Prozent und ab dem 7.001 zu bezahlenden Pauschalentgelt der Betrag um weitere 10 Prozent verringert.
Im Falle der Rechtsvertretung von Asylwerbern oder Fremden (also wenn die entsprechende Vertrauensperson einen Fremden nicht nur berät, sondern auch rechtlich vertritt) fällt ein zusätzliches Pauschalentgelt an.
Verträge können zu Jahresende gekündigt werden
Die Rahmenvereinbarungen mit dem VMÖ und der ARGE Rechtsberatung wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Geeinigt hat man sich auf einen dreijährigen Kündigungsverzicht, der 2014 abgelaufen ist. Seither kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Da als Auftraggeber das Justizministerium und das Innenministerium aufscheinen, müssten beide Ministerien die aktuellen Verträge kündigen, wenn die BBU ihre Arbeit aufnehmen sollte.
Der damalige Justizminister Josef Moser meinte in diesem März, dass eine kurzfristige Verlängerung eines bereits gekündigten Rahmenvertrags selbst bei Einverständnis der betroffenen NGOs nicht ohne weiteres möglich wäre, weil ein Vergabeverfahren durchzuführen wäre. Ein solcher „vertragsloser“ Zustand hätte ein massives Problem dargestellt, da zahlreiche Asylverfahren einstweilen nicht weitergeführt hätten werden können.
Besteht wirtschaftliches Interesse an Rechtsberatung?
Dennoch stellt sich die Frage, ob die ARGE Rechtsberatung und der VMÖ überhaupt objektiv einen Asylwerber vertreten können oder ob da nicht wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Wenn allein das Justizministerium über zehn Millionen Euro pro Jahr bezahlen musste, erscheint die Frage berechtigt, ob NGOs nicht ein Interesse daran haben, dass Geld weiter fließt und Verfahren bewusst aus finanziellen Gründen angestrebt werden.
Auch die Frage der Befangenheit muss erlaubt sein. Hossein K., ein abgelehnter Asylwerber, der bereits in Schubhaft war, wurde doch nicht abgeschoben. Er war Lehrling in einem Krankenhaus der Diakonie. Die Diakonie allerdings ist Teil der ARGE Rechtsberatung. Wie kann jemand, der sich vertraglich dazu verpflichtet, Asylwerber zu beraten und zu vertreten, auch noch das Recht haben, Asylwerber in ein Lehrverhältnis aufzunehmen?
Mit der BBU würden sich solche Fragen nicht mehr stellen. Die Bundesagentur würde unter objektiven Gesichtspunkten Asylwerber beraten und vertreten – sofern sie nicht von Schwarz-Grün ausradiert wird.