Der freiheitliche Klubobmann im niederösterreichischen Landtag, Udo Landbauer, hat eine Anfrage an seinen freiheitlichen Kollegen in der Landesregierung, Gottfried Waldhäusl, gestellt. Der Inhalt dieser Anfrage dürfte allerdings auch österreichweit von Interesse sein. Was viele nicht wissen – und worüber unzensuriert bereits im August dieses Jahres berichtet hat – , ist der Umstand, dass es das EU-Recht erlaubt, dass von Asylwerbern verlangt werden kann, dass sie die Kosten für ihre Grundversorgung zurückzahlen müssen. Dies nämlich dann, wenn sie im Zeitraum, in dem das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war, aufgrund einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erhalten haben.
Von Lehrlingsentschädigung dürfen nur 110 Euro bleiben
Da Lehrlinge im Zuge ihrer Lehre eine Lehrlingsentschädigung erhalten, ist es auch hier zulässig, von Asyl-Lehrlingen Rückforderungen für die Grundversorgung zu verlangen. Das niederösterreichische Grundversorgungsgesetz hat die Passagen der EU-Richtlinie 2013/33 übernommen. Landbauers Anfrage richtet sich konkret im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen, von denen bekannt geworden sei, dass zwei von ihnen 2016 bzw. 2017 eine Lehre begonnen hätten, aber keine Rückzahlungen an das Land Niederösterreich getätigt wurden. Faktisch dürfen bis auf 110 Euro monatlich alle Einnahmen des Asyl-Lehrlings zur Rückzahlung der vom Staat vorgestreckten Grundversorgung herangezogen werden.
Waldhäusl erst ab 2018 zuständig
Waldhäusl, der bekanntlich eine scharfe Linie gegen Asylwerber fährt, ist erst seit März 2018 Landesrat, womit die Vorgänge rund um 2016 und 2017 nicht in seine Amtszeit fallen. Landbauer will unter anderem wissen:
Wer war politisch zuständig im Bereich des angeführten Kostenersatzes von unbegleiteten minderjährigen Fremden (umF) ab 2015?
Wie viele umF bezogen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Einkommen aus Lehrlingsentschädigungen oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissen und AMS-Leistungen?
Konnten bzw. können die umF selbst über ihr Einkommen voll verfügen, bzw. wie werden diese Einkünfte verwaltet und mögliche Kostenersätze abgerechnet?
Wurden bzw. werden die Leistungen, welche die umF in Grundversorgung erhielten/erhalten mit deren Eigeneinkommen gegenverrechnet, wie es das NÖ Grundversorgungsgesetz vorsieht?
Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?
Erschwerend ist beim Eruieren der Zahlen, dass damals eine andere Abteilung im Land zuständig war als heute, wie unzensuriert in Erfahrung brachte. Die spannende Frage ist aber auch: Wie sind die restlichen Bundesländer in dieser Sache bei ihren Asylwerbern tätig? In Tirol etwa besagt das Grundversorgungsgesetz, dass von Minderjährigen keine Rückzahlung verlangt werden muss. In Vorarlberg, ebenfalls unter Schwarz-Grün, wiederum gibt es kein eigenes Grundversorgungsgesetz. Die Grundversorgung wird im Mindestsicherungsgesetz geregelt, womit es mehrere unsaubere Gesetzes-Varianten gibt.
Auch Asyl-Prostituierte müssten Grundversorgung zurückzahlen
Der Form halber soll erwähnt sein: Nicht nur Asyl-Lehrlinge sind von einer Rückzahlung betroffen, sondern alle Asylwerber, die im Laufe ihres Asylverfahrens zu Geld kommen. Da das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber etwa als Erntehelfer arbeiten dürften oder Asylwerberinnen als Prostituierte, ist es auch hier zulässig, Rückforderungen zu verlangen. Einkommen bzw. Vermögenswerte müssen gemeldet werden. Passiert dies nicht und fällt dies nachträglich auf, wird eine Rückzahlung mittels Bescheid vorgeschrieben.
Arbeitsmarktzugang ab neun Monaten Asylverfahren
Die EU-Richtlinie 2013/33 besagt zwar, dass, sofern in einem Asylverfahren innerhalb von neun Monaten noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, Asylwerber einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben sollten. Dies bedeutet aber auch, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit es ermöglicht, Rückforderungen von Asylwerbern für ihre Grundversorgung zu verlangen. Im Übrigen zeigt sich, dass Asylwerber wie etwa in Tirol zugegeben und von FPÖ-Politiker Patrick Haslwanter aufgezeigt wurde, von der Grundversorgung direkt in die Mindestsicherung wandern, wenn sie ein Anrecht auf Asyl haben.