Hossein K. hätte nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Dazu kam es nun doch nicht.

15. November 2019 / 19:14 Uhr

Doch nicht abgeschoben! Hossein K. stellte Folgeantrag

Was unzensuriert.at bereits heute, Freitag, zu Mittag veröffentlicht und befürchtet hat, wird letztendlich auch offiziell bestätigt: Hossein K. der Asyllehrling, der nach Afghanistan abgeschoben hätte werden sollen, hat einen Folgeantrag gestellt.

Kommentar von Unzensurix

Wie bereits berichtet, hat ein Folgeantrag die Konsequenz, dass ein Schubhäftling aus der Haft entlassen werden muss. Da nun sein Folgeantrag gestellt wurde, ist Hossein K. zuerst wahrscheinlich in eines der drei Erstaufnahmezentren überstellt worden. Zumindest sieht es die Rechtsordnung so vor, wenn man eine Broschüre des BFA (Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl) studiert. Hossein K. war vermutlich in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht.

Das BFA schreibt:

Herr Hossein K. hat nach seiner Festnahme einen sogenannten Folgeantrag gestellt. Folgeanträge sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sich seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung nichts geändert hat. Folgeanträge können aber unter bestimmten Umständen auch zur Zulassung des Verfahrens führen.
Die Prüfung des Folgeantrags des Herrn Hossein K. hat die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte ergeben, wodurch ohne Präjudiz für das weitere Verfahren Herr Hossein K. zum Verfahren zugelassen wurde und er aus der Schubhaft entlassen wurde.

Wie bekannt, war das Asylverfahren betreffend Herrn Hossein K. in zweiter Instanz (Bundesverwaltungsgericht) rechtskräftig negativ entschieden worden. Ebenso war eine Revision durch das Höchstgericht (Verwaltungsgerichtshof) zurückgewiesen worden. Das BFA hatte die Entscheidung der Gerichte umzusetzen und zu vollziehen.

Ist ein Asylwerber einmal zum Verfahren zugelassen, beginnt das inhaltliche Verfahren. Hossein K. wird daher in ein Verteilerquartier überstellt werden, und es beginnt alles von vorne. Das heißt: Wenn das BFA eine negative Entscheidung trifft, ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich. Selbst wenn das negativ entscheidet, kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt werden. Eine Revision oder eine außerordentliche Revision ist zudem noch beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Das alles nimmt Zeit in Anspruch und kostet den Steuerzahler viel Geld!

Warum so viele Instanzen für Asylverfahren?

Warum die österreichische Rechtsordnung einen derartigen Instanzenzug erlaubt, ist zu hinterfragen. Zur Erinnerung: Bevor das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2014 seine Arbeit aufnahm, gab es den Asylgerichtshof. Das heißt: Gab es einen negativen Bescheid in der ersten Instanz, war mit dem Asylgerichtshof eine zweite Instanz möglich – aber dann war Schluss. Eine dritte oder gar vierte Instanz gab es nicht! Höchst an der Zeit, dass wieder Gesetze geschaffen werden, die diesen inflationären Instanzenweg straffen.

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