Seit einiger Zeit beschäftigt die Öffentlichkeit die geplante Abschiebung von Hossein K, einem afghanischen Lehrling mit negativem Asylbescheid, der mittlerweile in Schubhaft genommen wurde. Schubhaft bedeutet, dass der Fremde darauf vorbereitet wird, abgeschoben zu werden. Dennoch dürfte dies noch nicht erfolgt sein, was für Freude bei der Diakonie, wo er seine Lehre absolvierte, sorgt. Unzensuriert.at wollte mit einer Medienanfrage wissen, wie es nun mit Hossein K. aussieht.
Vom zuständigen Innenministerium hieß es dazu:
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage darf mitgeteilt werden, dass Einzelheiten über den Verfahrenshergang aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht dargelegt werden können. Allgemein sind auch Folgeanträge in einem Verfahren durch das BFA zu bearbeiten. Folgeanträge sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn keine neuen Sachverhalte vorgebracht werden. Aber auch diese Zurückweisung hat mittels Bescheid zu erfolgen und es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diesen.
Hossein K. hat anscheinend rechtzeitig einen Folgeantrag eingebracht, über den nun entschieden wird. In diesem Fall dürfte er noch nicht abgeschoben werden können, weil der Folgeantrag auch eine aufschiebende Wirkung haben könnte. Anders ist es im Zulassungsverfahren, wenn dort entschieden wird, dass Österreich für die Überprüfung des Asyls nicht zuständig ist, sondern ein anderer Staat. In diesem Fall kann Österreich den Fremden überstellen, und eine Beschwerde gegen den entsprechenden Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Einsprüche können Abschiebung um Jahre verzögern
Der nunmehrige Folgeantrag allerdings dürfte auch dazu führen, dass Hossein K. von der Schubhaft in eine Erstaufnahmestelle gebracht wird. Wird sein Folgeantrag negativ beschieden, kann er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in Folge vermutlich auch beim Verfassungsgerichtshof und zumindest auch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Bis ein Fremder letztendlich abgeschoben werden kann, dauert es zumeist noch sehr lange. So konnte etwa eine mongolische Familie unter Ausnutzung aller legistischen Möglichkeiten erst nach fast fünf Jahren in die Mongolei abgeschoben werden.