Im Vorjahr waren 38 Prozent der Bezieher des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes keine österreichischen Staatsbürger – In Wien waren es sogar 58 Prozent.

14. November 2019 / 11:58 Uhr

FPÖ-Anfrage: 38 Prozent der Kinderbetreuungsgeld-Empfänger sind Ausländer

Österreich zahlt hohe Summen an Familienleistungen auch an Nicht-Österreicher. Neben der Familienbeihilfe, die gemeinsam mit einem Kinderabsetzbetrag bezahlt wird, gibt es auch das sogenannte Kinderbetreuungsgeld. Und letzteres war Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage des steirischen FPÖ-Abgeordneten Hannes Amesbauer an die Familienministerin. Und die Zahlen der Beantwortung zeigen, dass mehr als ein Drittel der Leistungen an Ausländer geht.

Wann man etwa die Zahl von 700.535.412,02 Euro (also über 700 Millionen Euro) nimmt, die gesamt für 2018 beziffert wurde und die Kinderbetreuungsgeld sowie die Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld beinhaltet, davon aber 232.479.372,58 Euro an EWR-Bürger, 35.017.417,60 Euro an Asylberechtigte und 631.261,05 Euro an subsidiär Schutzberechtigte gehen, dann sind das Entwicklungen, die man ernst nehmen muss.

Dramatisch in Wien

In einer Presseaussendung nahm Amesbauer gemeinsam mit dem steirischen FPÖ-Obmann Mario Kunasek Stellung. Darin heißt es u.a.: In Wien hatten sogar mehr als 58 Prozent der Leistungsempfänger eine ausländische Staatsbürgerschaft. In der Steiermark waren 2018 rund ein Drittel der Bezieher keine Österreicher. Noch besorgniserregender sind die Zahlen bezüglich der für sozial Schwache geschaffenen Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld: Rund 55 Prozent der landesweit Unterstützten hatten keinen österreichischen Pass, in der Bundeshauptstadt betrug der Ausländeranteil der Bezieher sogar unvorstellbare 64,52 Prozent, in der Steiermark betrug der Anteil ausländischer Bezieher 46,32 Prozent.

Einige inhaltliche Erklärungen

Das Thema Kinderbetreuungsgeld ist sehr komplex. Unzensuriert.at führt nun einige Informationen an.

Das Kinderbetreuungsgeld gibt es in mehreren Varianten und wurde laufend verändert. Ist das Baby ab dem 1. März 2017 zur Welt gekommen, gab es (und gibt es aktuell) für Eltern zwei Möglichkeiten.

1.: Das Kinderbetreuungsgeld-Konto

Dieses pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG) erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Ganz egal, wie lange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird: allen anspruchsberechtigten Eltern, steht ein gleich hoher Gesamtbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt 12.366,20 Euro (wenn nur ein Elternteil das KBG bezieht) oder 15.449,28 Euro (wenn sich beide Elternteile den KBG-Bezug aufteilen). Allerdings gelten Zuverdienstgrenzen. Je nachdem, ob nur ein Elternteil die Leistung haben will oder beide die Leistungen sich aufteilen, gilt: Will nur ein Elternteil die Leistung, dann kann er im Zeitraum zwischen 12 und 28 Monaten das Kinderbetreuungsgeld anteilsmäßig bekommen. Hat es ein Elternteil eilig und will innerhalb von 12 Monaten das Geld, dann würde er monatlich ca. 1.016 Euro erhalten.

2.: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Bei dieser Variante wird es komplizierter. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und die über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Es kann längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 365 Tage KBG beziehen).

Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten. Die Höhe der Leistung beträgt 80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal 66 Euro täglich (rund 2.000 Euro monatlich)

3.: Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Außerdem gibt es noch eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, die allerdings nur für alleinerziehende Eltern gilt. Außerdem darf pro Jahr nicht mehr als 6.800 Euro an Einkünften dazuverdient werden. Die Höhe der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beträgt 6,06 Euro täglich bzw. 181,80 Euro pro Monat und wird ab der erstmaligen Antragstellung für maximal 365 Tage ausbezahlt.

4.: Leistungen für Nicht-Österreicher

Wie man der Anfragebeantwortung entnehmen kann, haben nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern auch EWR-Bürger, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf Familienleistungen. Letztere allerdings erhalten Leistungen wie die Familienbeihilfe, die als Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld gilt, erst, wenn sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind und sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Zu befürchten allerdings ist, dass die im Familienministerium angeführte Regelung mit Verweis auf das EuGH-Urteil in der Sache Eugen Bogatu EU-widrig sein dürfte. Denn die EU-Verordnung 883/2004 besagt, dass Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

5.: Ausgleichszahlung Kinderbetreuungsgeld

Eine Erklärung noch zum Begriff der „Ausgleichszahlung Kinderbetreuungsgeld“, die in der Anfragebeantwortung faktisch nicht erklärt wurde. Das Kinderbetreuungsgeld ist die österreichische Familienleistung, die zusätzlich zu der Familienbeihilfe bezahlt werden kann. Allerdings haben andere Staaten ähnliche Leistungen dieser Art. Die bereits erwähnte EU-Verordnung 883/2004 verpflichtet Österreich und 31 andere Staaten grenzüberschreitende Sachverhalte zu prüfen. Wenn etwa ein Elternteil mit dem Kind in Österreich lebt, der andere Elternteil in einen der 31 Staaten arbeitet und dort auch versicherungspflichtig ist, dann muss der entsprechende Staat prüfen und auch Österreich prüfen, in welcher Höhe Familienleistungen zustehen. Je nach Konstellation kann es vorkommen, dass Österreich nur einen Teil seiner Familienbeihilfe (in diesem Fall Differenzzahlung genannt) und des Kinderbetreuungsgeldes (Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeldes) bezahlen muss.

Kinderbetreuungsgeld auch für Kinder im Ausland?

Nicht ausgeschlossen sein kann etwa, dass eine Mutter mit dem Kind etwa in Ungarn lebt, während der Vater in Österreich arbeitet und dort versicherungspflichtig ist. In diesem Fall müsste Österreich, wenn die Mutter nicht arbeitet, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe an die Mutter überweisen, wenn sie als Bezieher gilt. Wie viele solcher Konstellationen es gibt, wurde nicht beantwortet, obwohl dies sogar explizit mit Hinweis auf den Aufenthaltsstatus der Personen angefragt wurde.

Österreich ist kein Einwanderungsland

Der steirische FPÖ-Abgeordnete Hannes Amesbauer kritisiert diese Zustände und warnt vor einer möglichen künftigen schwarz-grünen Regierung:

Die verantwortungslose Zuwanderungspolitik rot-schwarzer Bundes- und Landesregierungen hat die aktuellen Entwicklungen massiv beschleunigt. Wir brauchen ein klares Bekenntnis, dass Österreich kein Einwanderungsland ist und bei uns nur qualifizierte Migranten willkommen sind, die sich integrieren und einen Beitrag zum Wohlstand unserer Heimat leisten können. Angesichts einer von Sebastian Kurz geplanten türkis-grünen Bundesregierung und des damit einhergehenden Linksrucks droht den Österreichern im Bereich der Einwanderung wohl wieder eine Politik der offenen Grenzen mit allen einhergehenden Belastungen für unsere Heimat.

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