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Die FPÖ bringt heute, Donnerstag, einen Antrag zum Kopftuchverbot für Schülerinnen bis 14 Jahre und Lehrerinnen im Parlament ein.

19. September 2019 / 11:14 Uhr

FPÖ bringt Antrag zum Kopftuchverbot für Schülerinnen bis 14 und Lehrerinnen ein

Die ÖVP hat vor Wochen angekündigt, dass sie ein Kopftuchverbot auch für Lehrerinnen will. Wie die Krone Zeitung richtig erkannte, eine alte Forderung der FPÖ:

Die türkis-blaue Koalition hat das Kopftuchverbot in Kindergärten und Volksschulen fixiert. Die FPÖ wollte damals schon einen Schritt weitergehen. Jetzt legt die ÖVP in ihrem Wahlprogramm genau jene Forderung der Freiheitlichen nach einem Kopftuchverbot für Lehrerinnen vor.

Wahlprogramme sind geduldig, und bei der sich abzeichnenden Schwarz/grün/neos- oder schwarz/roten Koalition werden zahlreiche im ÖVP-Wahlprogramm fixierten Punkte im Mistkübel landen. So auch das Kopftuchverbot für Lehrerinnen.

Kein Tragen “weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung”

Der Bildungssprecher der FPÖ, Wendelin Mölzer, hat heute, Donnerstag, einen entsprechenden Antrag eingebracht und gibt somit der ÖVP die Chance, ihre Wahlverprechen bereits vor der Wahl einzulösen. Konkret geht es darum, einerseits das bereits bestehende Kopftuchverbot für Volksschüler (bis zehn Jahre) auf alle Pflichtschüler (bis 14 Jahre) auszuweiten. Anderseits – wie dem geplanten Gesetzestext zu entnehmen ist –  “Lehrern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, zu untersagen” – also auch ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen.

Das Kopftuchverbot für Schülerinnen bis zum 14. Lebensjahr begründet die FPÖ in ihrem Antrag so:

Die Verhüllung des Hauptes, das Tragen eines Kopftuches in einer von mehreren bestimmten Formen, zeigt das Erreichen der Geschlechtsreife an. Es macht damit mehrere Dinge für jeden öffentlich erkennbar, insbesondere den Stand der körperlichen Reife, die Konfession (die Art der Trageweise kann vor allem auch die Anhängerschaft zu einer bestimmten Gemeinschaft anzeigen), die Einhaltung von bestimmten religiösen Regelungen und damit innerfamiliäre Situationen.

Die vorliegende Regelung soll ebenso den Schutz von Musliminnen und Muslimen, die die Verhüllung aus persönlicher Überzeugung nicht praktizieren und jener Anhänger von Richtungen des Islam, in welchen die Verhüllung keine Praxis ist und damit eine freie Entscheidung über die Religionsausübung sichern als auch eine erfolgreiche Integration ermöglichen. Integration ist ein beidseitiger Prozess, der eine Mitwirkung der jeweiligen Zielgruppe bedingt. Das Tragen des islamischen Kopftuches bis Vollendung des 14. Lebensjahres kann zu einer frühzeitigen, insbesondere geschlechtlichen Segregation führen, die mit den österreichischen Grundwerten und gesellschaftlichen Normen nicht vereinbar ist.

Ziele dieser Bestimmung sind die Einhaltung des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch Vermeidung einer Segregation nach Geschlecht und damit der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 7 B-VG, der Schutz der Information über den persönlichen körperlichen Entwicklungsstand von Kindern, das Religionsbekenntnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausrichtung des Islam und damit der Schutz der Rechte Dritter sowie die bestmögliche Integration. Auch im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit und Elternrechten (Art.2 S.2 ZPEMRK) hat der Staat seine besondere Schutzfunktion wahrzunehmen, um sozialen Druck auf Mädchen hintanzuhalten und deren freie Selbstbestimmung zu gewährleisten.

Bezüglich des Kopftuchverbotes für Lehrerinnen sieht die FPÖ eine mögliche Vorbildwirkung:

Zur Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung der religiösen Überzeugungen der eigenen Schüler und anderer Schüler der Schule, sowie deren Eltern und zur Vorbildwirkung aufgrund des gem. §43a SchUG bestehenden Verbots des Tragens weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen und die soziale Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau, sicherzustellen, ist diese Gesetzgebung notwendig.

In Abwägung des Rechts einer Lehrerin oder eines Lehrers, die eigene Religion nach außen zu bekunden, mit der Notwendigkeit des Schutzes der Schülerinnen und Schüler, für welche die Republik verantwortlich ist, handelt es sich daher um eine im Rahmen des Ermessensspielraums liegende Maßnahme, die angemessen und notwendig ist um die Rechte und Freiheiten anderer, die öffentliche Ordnung sowie die öffentliche Sicherheit zu schützen (vgl. EGMR 15.2.2001, 42393/98 (Dahlab gg. die Schweiz)).

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