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21. Mai 2014 / 19:41 Uhr

Finanzminister fühlt sich bei Datenschutzverstößen der BAWAG für unzuständig

Die BAWAG-PSK fragt all ihre Sparvereinskunden nach ihrer Sozialversicherungsnummer, obwohl sich diese ohnehin durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren müssten. Darin sehen viele einen klaren Verstoß gegen den geltenden Datenschutz. Seit Michael Spindelegger ÖVP-Ressortchef ist, nimmt man es im Finanzministerium offensichtlich damit nicht so genau. Der FPÖ-Abgeordnete Heinz-Peter Hackl, Mitglied des parlamentarischen Konsumentenschutzausschusses, wollte unter anderem von Finanzminister Michael Spindelegger und Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) wissen, was es mit der “Abfragepraxis” der BAWAG nach der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei Sparververeinsmitgliedern auf sich habe.

Während Konsumentenschutzminister Hundstorfer den Verstoß gegen den Datenschutz in einer solchen Vorgangsweise sah, sieht sich der für die Bankenaufsicht zuständige schwarze Finanzminister wieder einmal für unzuständig in dieser Frage, wie er gegenüber dem freiheitlichen Konsumentenschützer offenbarte:

Die Fragen fallen nicht in den Bereich der Vollzugszuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen; dem Finanzressort liegen daher auch keine entsprechenden Informationen vor.

ÖVP-Finanzminister rechtfertigt Datenschutzverstoß der BAWAG

Obwohl sich Spindelegger eigentlich ressortmäßig gar nicht für den Datenschutz gegenüber Sparvereinsmitgliedern als zuständig erachtet, hat er dennoch eine Rechtfertigung für den Datenschutzverstoß der BAWAG bei der Abfrage von Sozialversicherungsdaten parat:

Allgemein wird zur Rechtslage angemerkt, dass gemäß § 95 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) Sparvereine nur dann von ihren Mitgliedern Gelder annehmen dürfen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der Mitglieder unverzüglich bei einem Kreditinstitut angelegt werden. Dies dient dem Schutz der Sparer und steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Einlagensicherung gemäß § 93 BWG. Da die Banken und die Einlagensicherungseinrichtungen jederzeit in der Lage sein müssen, Gelder den einzelnen Sparern zuordnen zu können, müssen die Sparer auch bei Sparvereinen identifiziert werden.

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