Das Internetportal info-direkt.at weist auf eine bemerkenswerte Passage im Schengen-Grenzkodex hin, die man tatsächlich insofern interpretieren kann, dass Flüchtlinge als eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung zu werten sind. In einem abrufbaren Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.4.2006 liest sich auf Seite 12 folgender Passus.
Artikel 23
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
(1) Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren oder in dringenden Fällen nach dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Die Tragweite und Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die schwerwiegende Bedrohung vorzugehen.
(2) Dauert die schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Aspekte die Grenzkontrollen nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren für jeweils höchstens 30 Tage verlängern.
Anhand dieser beiden Absätze kann tatsächlich interpretiert werden, dass die Regierungspolitiker jener Länder, die nun Grenzkontrollen wieder einführen – Österreich gehört dazu – erkannt haben, dass die Flüchtlingswelle eine Bedrohung darstellt. Grenzkontrollen soll es höchstens 30 Tage geben, die um weitere 30 Tage verlängert werden können. Doch auch dieser Satz lässt Interpretationsspielraum zu. Theoretisch kann man stets nach 60 Tagen einen einen neuen Antrag stellen und mit Zustimmung der EU-Kommission defacto dauerhaft kontrollieren.