Die Arbeiterkammer (Bild: Präsidentin Anderl und Direktor Klein) hatte für einen Arbeitnehmer, der für seine Arbeit am Karfreitag einen Feiertagszuschlag haben wollte, geklagt. Die Klage wurde nun ruhend gestellt – eine Blamage!

21. August 2019 / 15:00 Uhr

Karfreitagsklage wurde für Arbeiterkammer zum Eigentor

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Karfreitag sorgte lange Zeit für breite Berichterstattung. Markus A., Arbeitnehmer einer Detektei, forderte von seinem Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag von 109,09 Euro, weil er an einem Karfreitag gearbeitet hatte.

Klage für Feiertagszuschlag als Eigentor für AK

Rechtlich unterstützt wurde er durch die Arbeiterkammer. Unzensuriert wollte wissen, wie die Sache letztendlich entschieden wurde. Eine Medienanfrage ergab, dass das Verfahren ruhend gestellt wurde. Es gibt somit kein Urteil. Herr A. dürfte somit auch die 109 Euro, die er vor vier Jahren eingeklagt hat, nicht bekommen. Für die Arbeiterkammer wurde die Sache zum Eigentor.

Zur Erinnerung: Der EuGH hatte darüber entscheiden müssen, ob der Karfreitag, der in sämtlichen Gesetzen verankert war und in seiner damaligen Form nicht für alle Arbeitnehmer frei war, sondern nur für Angehörige der evangelischen Kirchen, diskriminierend sein könnte. Der EuGH vertrat die Ansicht, dass dies aufgrund der EU-Richtlinie 2000/78 der Fall war. Außerdem entschied er, dass – wenn die nationale Gesetzgebung nicht geändert werde – gemäß der EU-Grundrechtecharta ein Feiertagszuschlag an jeden Arbeitnehmer zu zahlen sei, wenn er oder sie am Karfreitag arbeitet.

EuGH hat Klage selbst nicht entschieden

Der EuGH entschied allerdings nicht in der Sache selbst, zumal es ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren war. Medial wurde spekuliert, ob die Entscheidung des EuGH auch bedeuten könnte, dass alle Unternehmer rückwirkend für ihre Arbeitnehmer einen Feiertagszuschlag bezahlen müssten. Offen blieb auch, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber VORHER eine Vereinbarung treffen müssen, ob an einem Feiertag gearbeitet werden muss, was einen Zuschlag rechtfertigt. Fraglich war somit, ob Herr A. vor dem besagten Karfreitag einen Zuschlag einforderte, oder diesen erst im Nachhinein beanstandete.

AK machte vor Gericht Rückzieher

Alles Fragen, die nicht geklärt werden, zumal die Arbeiterkammer vor Gericht einen Rückzieher machte. Das Verfahren wurde ruhend gestellt. Auf Anfrage gab Maria Zehetbauer als Rechtsvertreterin der Detektei bekannt, dass die Arbeiterkammer die Verfahrenskosten ihres Mandanten beglichen habe. Offensichtlich hatte die AK kein Interesse daran, dass das Verfahren weiter fortgesetzt wird, da die zuständigen nationalen Gerichte letztendlich zu Lasten des Klägers entscheiden könnten, da der Feiertagszuschlag im Vorhinein angemeldet hätte werden müssen. Die drohende Niederlage in Form eines Urteils wurde abgewendet.

Die Moral der Geschichte?

Eine Feiertagsregelung, die seit unzähligen Jahren niemanden gestört hat, wurde zunichte gemacht. Die rot-dominierte Arbeiterkammer hat eine Klage unterstützt, die für viel Wirbel gesorgt, aber letztendlich dem Kläger nichts gebracht hat. Eine Blamage. Außerdem musste die damalige Bundesregierung, bestehend aus FPÖ und ÖVP, eine EU-Rechts-konforme Lösung erarbeiten, die dennoch weiterhin für Protest sorgt.

Abgesehen davon konnte der Nationalrat mit seinem Initiativantrag nur den Karfreitag aus sämtlichen Gesetzen beseitigen, nicht aber den jüdischen Versöhnungsfeiertag, der einzig in den Generalkollektivverträgen verankert ist. Sollte ein Arbeitnehmer einen Feiertagszuschlag für diesen Tag einfordern, dürfte er diesen gemäß der EU-Richtlinie 2000/78 und der EU-Grundrechtecharta erhalten. Vor einigen Monaten wurden AK-Präsidentin Renate Anderl und AK-Direktor Christoph Klein gefragt, ob sie eine solche Klage ebenfalls unterstützen würden, was verneint wurde. Beide werden schon damals gewusst haben, warum.

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