Tuberkulose ist vor allem in der Bundeshauptstadt Wien stark verbreitet.

10. September 2015 / 20:00 Uhr

Österreich: Tuberkulose-Erkrankung ist weit verbreitet

Die Tuberkulose (TBC)  ist eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit, die beim Menschen am häufigsten die Lungen befällt. In Österreich erkrankten laut Gesundheitsministerium ím Zeitraum 2007 bis 2014 allein 5.662 Personen. TBC führt die weltweite Statistik der tödlichen Infektionskrankheiten an. Zahlen des Global tuberculosis report der Weltgesundheitsorganisation (WHO)  starben etwa im Berichtsjahr 2012 etwa 1,3 Millionen Menschen an Tuberkulose, von denen 320.000 zusätzlich HIV-positiv waren.

Die Bundeshauptstadt Wien ist Spitzenreiter in der Statistik der TBC-Fälle. Ein Anlassfall von TBC-Erkrankungen an Wiener Schulen brachte die politische Diskussion auf, wie eine Information der Öffentlichkeit, etwa durch die Nennung der Schulstandorte, durch den Stadtschulrat zu handhaben sei. Die roten Wiener Gesundheitsbehörden mauerten hier aber gemeinsam mit dem ebenso SPÖ-dominierten Wiener Stadtschulrat.

Rote Ministerin weigert sich Öffentlichkeit zu informieren


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FPÖ-Gesundheitssprecherin Dagmar Belakowitsch-Jenewein hat mit dieser Vorgangsweise Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) konfrontiert, doch auch diese weigert sich die Öffentlichkeit zu informieren, und argumentiert dies auf höchst eigenartige rechtliche Art und Weise:

Das Tuberkulosegesetz enthält (wie alle anderen gesundheitsrelevanten Gesetze) keine „gesetzlich festgelegte Informationspflicht“ gegenüber der Öffentlichkeit. Bezüglich einer Information der Öffentlichkeit gab es keine Weisungen seitens des Ministeriums, im Anlassfall jedoch naturgemäß Kontakte mit den zuständigen Stellen und Behörden.

Aus Anlass der jüngst bekannt gewordenen Tuberkulosefälle in bestimmten Wiener Schulen gab es neben ressortinternen Kontakten auch Kontakte zwischen der Rechtssektion meines Hauses und den zuständigen Stellen der Stadt Wien. Mangels gesetzlich normierter allgemeiner Informationspflicht war im Anlassfall nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit eine allenfalls aus Art. 10 EMRK ableitbare Informationsverpflichtung gegen das aus Art. 8 EMRK ableitbare Recht auf Wahrung der Privatsphäre betroffener Schüler abzuwägen.


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