Muslimische Frauen wollen in Österreich weiterhin nach islamischen Gesetzen leben. Bei der Verschleierung am Arbeitsplatz spielte der OGH nicht mehr mit.

5. Juli 2016 / 22:27 Uhr

OGH: Arbeitgeber darf Frau mit Gesichtsschleier kündigen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält nichts von islamischen Ritualen. Deshalb gaben die Richter einer muslimischen Notariatsangestellten nicht recht, als sie ihren Arbeitgeber auf Diskriminierung klagte. Sie wollte 7.000 Euro erstreiten, weil sie vom Ex-Chef wegen der Ankündigung, sie würde in Zukunft einen Gesichtsschleier tragen, gekündigt wurde. Grundregel der Kommunikation in Österreich sei ein unverhülltes Gesicht, stellte der OGH klar.

Religiöser Kleidungsstil in Notariatskanzlei

Die Frau trug in der Kanzlei stets religiösen Kleidungsstil: Ein islamisches Kopftuch (Hijab) sowie einen Über-Mantel (Abaya). Im Verfahren gab sie an, dass sie deswegen bei der Zuteilung von Arbeitsaufgaben benachteiligt worden sei. Zudem soll ihr Chef gegen Ende des Arbeitsverhältnisses auch „diskriminierende Äußerungen“ wie etwa „Dauerexperiment ethnischer Kleidung“ oder „Vermummung“ gemacht haben. Die Notariatsangestellte konnte die Richter von diesen Aussagen überzeugen und bekam dafür eine Entschädigung von 1.200 Euro zugesprochen.


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Verschleierung beeinträchtigt Kommunikation

Im wichtigsten Punkt aber wurde dem Arbeitgeber recht gegeben. Weil davon auszugehen sei, so der OGH, „dass die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den Mitarbeitern, den Parteien und Klienten beeinträchtigt“. Dass die Klägerin überlegt habe, den Schleier zwischendurch abzunehmen, um ihn dann wieder aufzusetzen, erachtete der OGH nicht für ausreichend. Sie habe sich vielmehr "beharrlich" geweigert, der Weisung ihres Arbeitgebers nachzukommen. Die Kündigung stelle daher keine Diskriminierung dar, heißt es in dem Urteil.


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