Milde Gerichtsurteile schrecken mit Sicherheit keine Nachahmungstäter bei asylwerbenden Altersschwindlern ab.

10. Jänner 2017 / 15:00 Uhr

Milde Urteile bei Prozess gegen Asylwerber, die falsche Altersangaben gemacht haben

Drei über die Balkan-Route 2014 nach Österreich eingereiste Afghanen, die sich bei der Asyl-Antragstelle in Salzburg fälschlicherweise als Minderjährige ausgegeben haben (Unzensuriert.at berichtete) und damit unrechtmäßig in den Genuss tausender Euro an Sozialleistungen gekommen sind, standen nun in Salzburg vor Gericht. Die Urteile lauteten: zweimal sechs Monate bedingte Haft, einmal fünf Monate bedingte Haft.

Schadenssumme nach Ermittlungen über 100.000 Euro

Die Afghanen sind nach Paragraph 119 des Fremdenpolizeigesetzes schuldig gesprochen worden. Den Strafanträgen nach konnten sich die Angeklagten über einen längeren Zeitraum höhere Sozialleistungen (Krankenversicherung, Grundversorgung, Betreuung, Taschengeld etc.) erschleichen, die normalerweise nur jugendlichen, jedoch keinen erwachsenen Flüchtlingen zustehen. Nach den polizeilichen Ermittlungen soll der erschlichene Leistungswert bei einem Afghanen 50.000 Euro, beim zweiten 40.00 Euro und beim dritten immerhin noch ca. 16.000 Euro betragen haben.

Gutachten entlarvte Alterslüge

Die Urteile sind derzeit noch nicht rechtskräftig, weil Rechtsanwalt Michael Hofer, der zwei nicht geständige Angeklagte vertritt, ankündigte, in Berufung zu gehen. Er hatte für die Angeklagten einen Freispruch im Zweifel gefordert, weil sie seiner Ansicht nach nicht bewusst falsche Angaben gemacht hätten.

Die Anklage gegen die drei Afghanen stützt sich auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in dem festgestellt worden ist, dass die Migranten bei ihrer Asyl-Antragstellung älter als 18 Jahre gewesen sind.

Klassisches Asyl Geburtsdatum: 1. 1. 2000

Während des Prozesses behauptete ein Angeklagter, dass er im Jahr 1378 nach dem afghanischen (korrekt: iranischen) Kalender geboren wäre, was ca. dem Jahr 1999/2000 entspricht und so rechnete er sich selber den 1. Jänner 2000 (ein überaus beliebtes Datum bei sehr vielen „minderjährigen“ Antragstellern) aus. Vor Gericht meinte er, dass seine Mutter ihm damals sagte, er sei 15 oder 16 Jahre alt, aber er selber keine Ahnung hätte, wie alt er tatsächlich sei.

Richterin Stefanie Schmid ließ sich von diesen Aussagen nicht blenden und warf dem Angeklagten vor, dass nach Gerichtsgutachten der September 1997 sein spätmöglichster Geburtstermin wäre.

Zettel vorhanden, Pass verloren

Der nächste nicht geständige Angeklagte, der ebenfalls im Herbst 2014 um Asyl angesucht hatte, kam mit der Geschichte, dass seine Eltern ihm auf einen Zettel aufgeschrieben hätten, er wäre am 20. April 1998 geboren. Auch hier glaubte die Richterin der Aussage nicht, denn laut Gutachten ist der Afghane spätestens im Jänner 1996 geboren. „Sie haben wissentlich falsche Angaben gemacht“, meinte sie zu beiden Angeklagten, „damit sie in Österreich bleiben können.“ Denn wenigstens das eigene Geburtsjahr zu wissen, wäre das Mindeste. Freilich Pässe oder sonstige Dokumente konnten alle drei Angeklagten nicht vorlegen, weil diese wohl auf der „Flucht“ verlorengegangen sind.

Geständnis von einem der Betrüger

Der dritte Angeklagte war geständig und gab zu, sich als 16-Jähriger ausgeben zu haben, obwohl er nach Gutachten mindestens 18-einhalb Jahre alt sein muss. „Ich weiß nicht genau, wie alt ich bin. Die Leute haben besagt, es wäre besser, ich gebe mich als Minderjähriger aus, dann kann ich nicht zurückgeschoben werden. Ich hatte Angst, dass ich in Afghanistan getötet werde wie mein Vater“, erzählte er vor Gericht. Allerdings nahm er das Urteil (fünf Monate bedingt) an.

Milde Urteile

Obwohl Verteidiger Michael Hofer verschiedene Argumente vorbrachte, die seine zwei nicht geständigen Mandanten entlasten sollten, wie angeblicher Analphabetismus in den Familien der Afghanen, lehnte die Richterin jegliche weiteren Beweisanträge ab. Auch die Staatsanwaltschaft zeigte sich mit den bedingten Urteilen einverstanden.

Im der Urteilsbegründung ging man allerdings von einer deutlich niederen Schadensumme als die Anklage (ca. 106.000 Euro) aus und zwar von rund 3.000 Euro pro Altersschwindler, was wohl die milden Urteile begründet.

Da es freilich wahrscheinlich ist, dass sich diese laxe Rechtsprechung in Österreich (es war der erste Prozess nach dem neuen Fremdenpolizeigesetz) in Windeseile über das Internet verbreitet (und ein „Flüchtling“ zwar oft den Pass, nie jedoch sein Smartphone verliert), kann man davon ausgehen, dass die abschreckende Wirkung für kommende Altersschwindler gleich Null sein wird.

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