Je mehr Bürger eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen ARD und ZDF einreichen, umso eher kann gegen die einseitige Berichterstattung angekämpft werden. Die Kosten dafür sind gering. Der Aufwand auch. Eine Anleitung.

GEZ

5. März 2019 / 07:06 Uhr

ARD und ZDF: So einfach sind die Klagen wegen Regierungspropaganda

Am 15. Februar wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin die Klage gegen die Rundfunkgebühr GEZ verhandelt, nachdem ein Bürger im November gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geklagt hatte, weil die Einseitigkeit der Berichterstattung dem staatlichen Informationsauftrag widerspreche.

Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage ab und ließ im Urteil auch keine Berufung zu. Inhaltlich hatte sich das Gericht mit den Argumenten der Klage kaum beschäftigt, insbesondere nicht mit den rechtlichen. Die Urteilsbegründung besteht in erster Linie aus einer Aneinanderreihung von Textbausteinen, die das klägerische Vorbringen nur teilweise treffen.

Kampf geht weiter

Der Kläger wird daher einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, der durch das Oberverwaltungsgericht entschieden werden muss.

Doch nicht nur in Berlin wird der Kampf gegen die öffentlich-rechtlichen Sender wegen ihrer Regierungspropaganda fortgesetzt, auch in anderen Bundesländern stehen ähnliche Klagen bevor, zumal vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang herrscht und die Kosten für ein derartiges Verfahren gering sind.

Festsetzungsbescheid abwarten

Jeder Bürger kann eine solche Klage einbringen. Dazu genügt es, die GEZ-Gebühr einfach nicht zu bezahlen. Ergeht der Festsetzungsbescheid, soll der darin ausgewiesene rückständige Beitrag unter Vorbehalt bezahlt werden. Gleichzeitig muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Widerspruch eingelegt werden. Dieser kann wie folgt begründet werden:

Der Bescheid ist rechtswidrig, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Aufgaben der neutralen Informationsversorgung des Bürger aus dem Staatsvertrag nicht wahrnimmt. Insbesondere werden die §§ 3 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 bis Abs. 3 verletzt.

Klage gegen Widerspruchsbescheid

Der Kläger erhält einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen ist bei dem für den Kläger zuständigen Verwaltungsgericht binnen Monatsfrist erneut Klage einzulegen. Klagegegner ist die örtlich zuständige Rundfunkanstalt.

Die Klage erfolgt “wegen unrechtmäßigem Festsetzungsbescheid”: “In eigenem Namen erhebe ich Klage mit dem Antrag: Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom (.) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom (.) wird aufgehoben.” Als Begründung reicht der Verweis auf die Begründung aus dem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid. Darüber hinaus kann auf die Musterklage in Berlin verwiesen werden: Verfahren VG 8 K1.18 des Verwaltungsgerichts Berlin.

Masse der Klagen entscheidend

Da die Verwaltungsgerichte ihre Urteile ausschließlich mit Textbausteinen in vorgefertigter Richtung gestalten, kommt es nicht auf die Qualität des juristischen Vorbringens an, sondern auf die Masse der Klagen.

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