Wie lief der Bank-Austria-Pensionsdeal zwischen Sozialministerium (BMASK) und Anteilsverwaltung Zentralsparkasse-(AVZ)-Stiftung bzw. Stadt Wien zur Jahreswende 2015/2016 ab? Wie heftig war der damalige Sozialminister und spätere Präsidentschaftskandidat Rudolf Hundstorfer (SPÖ) in die Sache involviert? Wer intervenierte von Seiten der Bank und ihrem sozialdemokratischen Umfeld und was findet sich dazu in den höchstpersönlichen Handakten des roten Ex-Ministers?
Rechtsstreit um stolze 792 Millionen Euro
Faktum ist, dass aktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsstreit zwischen der Bank Austria (BA) und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) rund um eine stolze Gesamtsumme von rund 792 Millionen Euro läuft. Grundlage dafür ist eine mutmaßlich zugesagte Übertragung von Pensionsverpflichtungen von der BA an die PVA um 250 Millionen Euro, welche die Bank nach einer heftigen politischen Diskussion und einer durch Hundstorfers Nachfolger im Ministeramt, Alois Stöger, vorgelegten Gesetzesnovellierung in letzter Sekunde plötzlich 792 Millionen Euro kosten sollte
Hundstorfers Aufzeichnungen könnte Bank Austria-Deal aufklären
Eine Anfrage der FPÖ-Abgeordneten Dagmar Belakowitsch-Jenewein an das BMASK soll nun Aufklärung über das Schicksal der Handakten von Ex-Minister Hundstorfer bringen, in denen auch Unterlagen und Aufzeichnungen über den Bank-Austria-Pensionsdeal zu finden sein könnten. Die Anfragestellerin stützt sich bei ihrem Auskuntsbegehren auf den § 6 Abs 3 Bundesarchivgesetz, der folgendermaßen lautet:
Das Schriftgut, das unmittelbar beim Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler, bei einem Bundesminister oder Staatssekretär in Ausübung ihrer Funktion oder in deren Büros anfällt und nicht beim Nachfolger verbleiben soll, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben. Dieses Schriftgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv bis zum Ablauf von 25 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Funktion gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. In dieses Schriftgut darf, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers oder einer von ihm bestimmten Person Einsicht genommen werden. Ist keine Person bestimmt worden, so bedarf es im Falle des Ablebens des Funktionsinhabers der Zustimmung der unmittelbaren Nachkommen. Über jede Einsicht während dieser Frist sind genaue Aufzeichnungen zu führen.
Man darf gespannt sein, mit welchen Informationen Hundstorfers Nachfolger Alois Stöger aus dem Staatsarchiv zurückkehrt.