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Außer die Pommes-Verordnung zu streichen hat Sebastian Kurz nichts geliefert. Unzensuriert hat genug Vorschläge welche Verordnungen und Richtlinien eingestampft gehören.

15. Mai 2019 / 09:15 Uhr

Welche der 1000 EU-Regeln weg sollten – Unzensuriert gibt der ÖVP Nachhilfe

Bundeskanzler Sebastian Kurz hat verkündet, dass 1.000 EU-Richtlinien und Verordnungen gestrichen werden sollen. Mehr als die Schnitzel- und Pommes-Verordnung fiel ihm jedoch nicht ein. Dem ORF-Report konnte entnommen werden, dass nicht einmal der ÖVP-Spitzenkandidat für die EU-Wahl, Othmar Karas, weitere Beispiele nennen konnte. Und auch Gernot Blümel berief sich vor laufender ORF-Kamera im Interview auf den EU-weiten Spitzenkandidaten der Europäischen Volkspartei, Manfred Weber, und konnte trotz mehrfachen Nachhakens keine Beispiele nennen.

Kommentar von Unzensurix

Es zeigt faktisch, wie wenig Ahnung die “Europa-Partei” offenbar von den EU-Regeln hat. Die ÖVP bräuchte sich eigentlich nur an unzensuriert wenden. Wir geben gerne Nachhilfe und haben ein paar Vorschläge.

Folgende EU-Regelung hat massiven Reformbedarf. Die EU-Verordnung 883/2004.

Erhöhung der Mindestpension für Ausländer abstellen

Gestrichen werden sollte Artikel 58. Dieser lautet:

Gewährung einer Zulage

(1)   Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.

(2)   Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Die zwei Absätze regeln nichts anderes, dass Ausländer, die aufgrund ihrer Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Rente haben, sich diese niedrigere Rente durch eine Ausgleichszulage aufstocken können, wenn sie nach Österreich ziehen.

Menschen aus Rumänien, Bulgarien und der Slowakei konnten sich so seit vielen Jahren ihre niedrigere Pension auf Kosten des österreichischen Staates aufstocken. Fällt der Artikel 58 und alle damit in Verbindung stehenden Regeln wars das wohl.

Stopp von Export des Arbeitslosengelds ins Ausland

Artikel 65 der gleichen Verordnung beschäftigt sich mit Leistungen, die arbeitslosen Grenzgängern zustehen. Dazu folgender Absatz:

(6)   Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

Die Regel besagt vereinfacht, dass etwa Österreich einem EU-Bürger, der in Österreich gearbeitet hat, dann arbeitslos wurde, jenem Staat, in dem der Grenzgänger wohnt, dem zuständigen Arbeitsamt für einige Monate das Arbeitslosengeld refundieren muss. Die EU will allerdings mittlerweile, dass der arbeitslose Grenzgänger Anspruch auf die Höhe jenes Arbeitslosengeldes haben soll, in dem er gearbeitet hat und nicht, in dem er wohnt. Für Österreich bedeuten das höhere Kosten. Der Export von Arbeitslosenunterstützung müsste generell gestrichen werden.

Stopp von Export der Familienleistungen ins Ausland

In Artikel 67 der Verordnung heißt es:

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Dieser Artikel sowie Artikel 68 verpflichten Österreich seine Familienleistungen an Kinder in andere europäische Staaten zu exportieren, wenn ein Elternteil in Österreich lebt und einer der Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder einen Rentenanspruch hat. Betroffen sind rund 130.000 Kinder. Die Überprüfung, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dafür braucht das Finanzamt laut einem Rechnungshofbericht wesentlich länger als wenn beide Eltern mit dem Kind in Österreich leben. Im Schnitt viermal so lang. Wobei sicherlich auch alle anderen Finanzämter europaweit die gleiche Herausforderung haben. Hunderte Millionen Euro muss somit Österreich jährlich ins Ausland exportieren. Dies gilt auch für sämtliche andere EU-Staaten, die hohe Familienleistungen haben. Artikel 67 und 68 (2) sind außerdem widersprüchlich und fördern eine Ungleichbehandlung. Und nachdem die von der Verordnung betroffenen 32 europäischen Staaten ihre Familienleistungen derart unterschiedlich regeln, führt die Koordinierung zu abstrusen Ergebnissen. Gäbe es Artikel 67 und 68 sowie sämtliche Artikel in der Durchführungsverordnung 987/2009 nicht, hätten wieder die Nationalstaaten die Kompetenzen darüber, wie sie ihre Familienleistungen regeln und ob sie auch für Kinder ins Ausland bezahlen wollen.

Die nächsten Beispiele:

Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 wird ausgeführt:

Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies in gleicher Weise für den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften gilt. Die Mitgliedstaaten können in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung für die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit sein können.

Art. 1 dieser Richtlinie lautet:

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

 In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ,Gleichbehandlungsgrundsatz’, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

.

(5)      Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 Art. 7 (“Positive und spezifische Maßnahmen”) der Richtlinie 2000/78 sieht in seinem Abs. 1 vor:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.

Art. 16 dieser Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)      die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b)      die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

Was wollen uns diese Absätze sagen? Die EU-Regeln führten dazu, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, dass ein Karfreitag als Feiertag für Angehörige nur einer Religionsgemeinschaft, nämlich nur für Protestanten, eine Diskriminierung darstellt. Dass der Karfreitag als Feiertag fallen musste, hat Österreich entsprechenden EU-Regeln zu verdanken.

EU-Richtlinie stärkt Flüchtlingen den Rücken

Der EuGH hat vor kurzem entschieden, dass Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Auch hier geht es um EU-Regeln, etwa die Richtlinie 2003/88/EG und die Richtlinie 89/391/EWG.

Weiters hat sich der EuGH mit der EU-Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) beschäftigt und festgehalten, dass diese breiter auszulegen ist als die Genfer Flüchtlingskonvention (Genfer Abkommen). So heißt es:

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Gründe für die Aberkennung und für die Verweigerung den Gründen entsprechen, die das Genfer Abkommen für die Zurückweisung eines Flüchtlings anerkennt. Während der Flüchtling in dem Fall, dass die Voraussetzungen für eine Berufung auf die genannten Gründe erfüllt sind, den Schutz des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, nach dem Genfer Abkommen nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist die Richtlinie unter Achtung der in der Charta verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, die eine Zurückweisung in ein solches Land ausschließen.

Binnen kürzester Zeit lassen sich EU-Regeln finden, die in ihrer Form hinterfragenswürdig sind. 

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