Ab jetzt diktiert Brüssel nicht nur, wie viele Steckdosen in Garagen gehören, sondern auch, wie viele Räder – und welche Größe – pro Wohnung abgestellt werden müssen: Die neue EU‑Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) macht bei Neubauten, größeren Renovierungen und teilweise sogar im Bestand verbindliche Vorgaben für E‑Ladeinfrastruktur und Fahrradabstellplätze – inklusive expliziter Berücksichtigung von Lastenrädern.
Hausbesitzer müssen nachrüsten
Österreich hätte die Richtlinie bis 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen müssen, wie in jedem anderen EU-Land haperte es aber an der vollständigen Umsetzung. Für Bestands‑Nichtwohngebäude greift bereits ab 1. Jänner 2027 eine Nachrüstpflicht. Konkret bedeutet das für Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen, dass mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist und für einen Großteil der Stellplätze Vorverkabelung beziehungsweise. Leitungsinfrastruktur vorzusehen ist.
Anzahl der Fahrradabstellplätze vorgeschrieben
Gleichzeitig schreibt die Richtlinie zwei Fahrradabstellplätze pro Wohneinheit vor, wobei die Planung auch größere Modelle wie Lastenräder und Anhänger berücksichtigen muss. Für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gilt: mindestens ein Ladepunkt je fünften Stellplatz, bei Bürogebäuden teils sogar je zweiten Stellplatz, plus Vorverkabelung für mindestens 50 Prozent der Stellplätze.
Auch für Nichtwohngebäude wird eine Pflicht zur Ladeinfrastruktur für Fahrräder eingeführt. Im Bestand müssen Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen bis 1. Jänner 2027 nachrüsten – entweder mit einem Ladepunkt je zehntem Stellplatz oder mit Leitungsinfrastruktur für 50 Prozent der Stellplätze; für öffentliche Einrichtungen gelten teils verlängerte Fristen bis 2033.
Plätze müssen Lastenrad-tauglich sein
Besonders absurd: Die EPBD verlangt explizit, dass ein Teil der Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder geeignet ist – konkret werden Lastenräder und Fahrradanhänger genannt. In der Praxis bedeutet das größere Abmessungen, stabilere Halterungen und oft auch andere Zugangs‑ und Brandschutzanforderungen. Ziel ist, den Radverkehr auch für Familien und gewerbliche Nutzung planungssicher zu machen.
Technisch müssen Ladepunkte intelligentes Laden und teilweise bidirektionales Laden ermöglichen, um Netzbelastung zu steuern und Fahrzeugbatterien als Speicher zu nutzen. Für Nichtwohngebäude sind häufig Mindestleistungen von 11 kW (teilweise 22 kW) gefordert; im Wohnbau reichen oft 3,7 kW pro Stellplatz für die Vorverkabelung. In Gewerbegebäuden mit Kundenparkplätzen wird diskutiert, einen Anteil als DC‑Schnellladepunkte auszuführen.
EU-Richtlinie sorgt für Extrakosten
Die Umsetzungsdeadline war der 29. Mai 2026 – danach galten die neuen Mindestquoten für betroffene Bauvorhaben verbindlich. Die konkrete Ausformulierung erfolgt über Bauordnungen und Verordnungen der Länder; Ausnahmen sind etwa bei Netzengpässen oder in Randlagen möglich. Die Richtlinie soll zudem das Recht von Mietern und Miteigentümern stärken, Ladepunkte installieren zu lassen. Das sorgt für hohe Mehrkosten für Wohnbauträger und Gewerbeimmobilien durch zusätzliche Stellplätze, Vorverkabelung und Ladepunkte, besonders im Bestand.
Für Bauherren, Immobilienbesitzer und Planer heißt das: Neubauprojekte müssen eigentlich ab heuer die neuen Quoten für Ladepunkte, Vorverkabelung und Fahrradstellplätze einhalten; Gewerbe‑ und Bürogebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sollten bis 2027 ein Nachrüstkonzept für Ladeinfrastruktur haben; Planer müssen Lastenrad‑taugliche Abstellanlagen, Brandschutz und Zugänglichkeit frühzeitig berücksichtigen.
