Sebastian Bohrn Mena zog gegen die FPÖ vor Gericht und kassierte nun eine klare Niederlage.

19. Juni 2026 / 14:17 Uhr

Like ist keine Beleidigung: OLG Wien zerlegt Bohrn Menas Klage gegen FPÖ

Viele Menschen, die wegen eines Likes mit Drohbriefen oder Strafanzeigen konfrontiert wurden, atmen nun auf. Unter einem Posting des Wiener FPÖ-Klubobmanns Maximilian Krauss, der das Volkstheater als hochsubventionierte linksradikale Spielwiese der Stadt Wien attackierte, erschien ein provokanter Kommentar. Darin wurde Sebastian Bohrn Mena und seiner Frau unterstellt, in jeder Sendung denselben „SCHEISSDRECK“ zu reden, Sebastian Bohrn Mena wurde zudem als „Lamahirte“ beschimpft.

Like als Straftat? Gericht sagt nein.

Eine Frau setzte darunter ein einfaches „Gefällt mir“. Für Bohrn Mena, der als Mitgründer der Stiftung „COMÚN“ und Geschäftsführer des „Demokratiebüros“ eng mit den kritisierten Veranstaltungsreihen verbunden ist, reichte das für eine Privatanklage wegen Beleidigung nach § 115 Strafgesetzbuch (StGB), samt medienrechtlicher Forderungen gegen die FPÖ als Betreiberin der Facebook-Seite. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat diesem Vorgehen nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben.


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Kritik am subventionierten Kulturbetrieb trifft auf Gegenwehr

Der Fall begann mit Krauss’ Beitrag, in dem er die Entwicklung des Wiener Volkstheaters scharf kritisierte und forderte, diesen „Wahnsinn“ umgehend zu stoppen. Ein User antwortete mit derben Worten auf die Bohrn Menas. Die anschließende Like-Aktion einer dritten Person löste bei Bohrn Mena, der in der Vergangenheit bereits zahlreiche Verfahren gegen Online-Äußerungen angestrengt hat, die juristische Maschinerie aus. In erster Instanz am Landesgericht für Strafsachen Wien sah man Handlungsbedarf und verpflichtete die FPÖ als Medieninhaberin, eine Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren zu veröffentlichen. Die FPÖ legte Beschwerde ein und gewann.

Das Urteil: Ein Like als Teil eines Stimmungsbildes

Das Oberlandesgericht Wien hob den erstinstanzlichen Beschluss vollständig auf und wies Bohrn Menas Antrag zurück. In der Begründung heißt es unmissverständlich, dass ein „Like“ in der Regel keinen klaren individuellen Bezug zu jedem Detail einer Äußerung herstellt. Es handele sich vielmehr um ein „diffuses“ Zeichen der Zustimmung, ein Element eines übergeordneten Stimmungsbildes im sozialen Netz. Ein Durchschnittsbetrachter werde darin keine vollinhaltliche Identifikation mit einer Verspottung als „dummen Viehhirten ohne große geistige Kapazitäten“ erkennen, so das Gericht. Der Kommentar selbst bringe vordergründig zum Ausdruck, die politischen Ansichten des Ehepaars nicht zu teilen – und falle damit unter den Schutz der freien Meinungsäußerung. Wörtlich heißt es:

Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der ‚gelikten‘ Äußerung handelt – wird einem individuellen ‚Like‘ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen. Im Regelfall weist das ‚Like‘ lediglich einen diffusen Charakter ohne verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts auf.

Damit ist das Verfahren endgültig beendet. Die FPÖ muss keine Mitteilung veröffentlichen, die Likende bleibt straffrei.

FPÖ-Anwalt spricht von Judikaturwende

Bohrn Mena zeigte sich enttäuscht:

Auch wenn ich es bedenklich finde, dass man jetzt offenbar schon rassistische Abwertungen gefahrlos liken kann, begrüße ich den unabhängigen Rechtsstaat. Ich habe immer gesagt: Wir gehen gegen alles vor, gegen das wir vorgehen können – die Grenzen legen die Gesetze und die Gerichte fest, nicht die Gewalttäter oder die Profiteure von Hass. So werden wir es auch weiter halten.

Die FPÖ wertete das Urteil als Schutz für Bürger, die sich im Netz kritisch zu politischen und kulturellen Themen äußern – insbesondere zu Projekten, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Medienanwalt Christoph Völk, der die FPÖ vertrat, sah in der Entscheidung einen Meilenstein:

Diese Entscheidung markiert eine bedeutende Judikaturwende auch der Strafgerichte. Ein ‚Like‘ ist Teil eines Stimmungsbildes, nicht aber in jedem Einzelfall zwingend schon eine Straftat.

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