Ungeachtet der linken Hetzjagd knickte Lindemann nicht ein und beteuerte stets seine Unschuld. Die Fans blieben der Band treu, alle Konzerte waren ausverkauft.

29. August 2023 / 17:32 Uhr

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen Till Lindemann ein

Wie heute, Dienstag, bekannt wurde, haben sich die Anschuldigungen gegen den Rammstein-Sänger Till Lindemann als haltlos herausgestellt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den 61-Jährigen wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, berichteten Lindemanns Anwälte.

Linke Jagdgesellschaft machte mobil

Unter medialem Getöse war im Juni bekannt geworden, dass bei der Berliner Polizei und der Staatsanwalt anonyme Anzeigen gegen den Musiker wegen angeblicher Sexualdelikte und Verabreichung von Betäubungsmitteln eingegangen waren. Sofort setzte bei den Mainstream-Medien eine gewaltige Anti-Rammstein Kampagne ein.

Den Anzeigen vorangegangen waren Anschuldigungen der Nordirin Shelby Lynn, die im Netz von angeblichen Misshandlungen, angeblichen KO-Tropfen und „Machtmissbrauch“ im Rahmen eines Rammstein-Konzerts in Vilnius (Litauen) berichtete. In der Folge berichteten auch weitere Frauen von angeblichen Erlebnissen bei “Aftershow Partys”, bei denen sie vom Sänger sexuell genötigt worden sein wollten. Behauptungen, die zu einer gnadenlosen medialen Hetzjagd und Vorverurteilungen gegen Lindemann führten. Vor Konzerten der Band in Berlin und Wien wurden von linksextremen Kreisen Demonstrationen organisiert. Veranstalter wurden unter Druck gesetzt, die Konzerte abzusagen.

Keine Beweise, Zeugen unglaubwürdig

Laut Staatsanwaltschaft konnten weder Sexualdelikte, noch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden. Zudem hätten sich die mutmaßlich Geschädigten bisher nicht an die Strafverfolgungsbehörden, sondern ausschließlich an Journalisten gewandt.

In einer Pressemitteilung schreibt die Behörde (in gespreiztem Deutsch, aber brav gegendert):

Die Auswertung der verfügbaren Beweismittel – vor allem der Presseberichterstattung, die sich auf anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bezieht, wie auch der ergänzenden Vernehmung von Zeuginnen – hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Beschuldigte gegen deren Willen sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen, diesen willens beeinflussende oder -ausschaltende Substanzen verabreicht oder gegenüber minderjährigen Sexualpartnerinnen ein Machtgefälle ausgenutzt hat, um diese zum Geschlechtsverkehr zu bewegen.

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