Ab dem 20. Mai 2023 wird es eine weitere Änderung bei der Pickerl-Überprüfung geben. Im Rahmen der §57a Begutachtung, die in Österreich für die Hauptuntersuchung von Fahrzeugen durchgeführt wird, muss nun auch eine Erfassung der Verbrauchsdaten aus dem realen Fahrbetrieb vorgenommen werden. Diese neue Regelung betrifft Diesel-, Benzin-, Hybrid- und Plug-In-Hybrid-Pkw sowie Leicht-Lkw, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen wurden. Die erfassten Daten werden an eine zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gesendet und von dort aus an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. Das Hauptziel dieser Maßnahme ist es, transparent festzustellen, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Weitergabe der Verbrauchsdaten zu verweigern. Der Fahrzeughalter muss die Verweigerung vor der Überprüfung aktiv fordern und durch eine Unterschrift auf dem Prüfbericht bestätigen. Der ÖAMTC-Techniker Andrej Prosenc stellt klar: “Eine Verweigerung hat keine Auswirkungen auf die §57a Begutachtung – man bekommt trotzdem ein Pickerl.”
Bisherige Erhebungen zeigen geringe Abweichungen. In den vergangenen Jahren wurden bereits EU-weit Erhebungen zu den Verbrauchsdaten durchgeführt, bei denen Vertragswerkstätten beteiligt waren. Laut dem Mobilitätsclub ÖAMTC zeigen die erhobenen Daten bei Diesel-, Benzin- und Hybrid-Fahrzeugen nur geringe Abweichungen. Diese Abweichungen können durch verschiedene Betriebsbedingungen erklärt werden, wie zum Beispiel den Einsatz von Anhängern, Fahrten in bergigem Gelände oder auch die individuelle Fahrweise der Fahrzeugbesitzer. Die Ergebnisse bei den Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen lassen jedoch darauf schließen, dass diese Fahrzeuge möglicherweise nicht wie geplant regelmäßig an der Steckdose aufgeladen werden.
Die neue Regelung zur Erfassung der Verbrauchsdaten im Rahmen der Pickerl-Überprüfung dient der Überwachung und Kontrolle der tatsächlichen Verbrauchswerte von Fahrzeugen. Sie soll sicherstellen, dass die bei der Zulassung angegebenen Verbrauchswerte auch im realen Fahrbetrieb eingehalten werden. Trotz der Erfassung der Verbrauchsdaten bleibt es den Fahrzeughaltern jedoch freigestellt, ob sie ihre Daten preisgeben wollen oder nicht. Die §57a Begutachtung und die Ausstellung des Pickerls werden davon nicht beeinflusst.