Karin E. ist am Montag, 11. April, in der Klinik Donaustadt (vormals SMZ-Ost) an den Folgen einer Corona-Erkrankung verstorben. Sie hatte zuvor den Kampf gegen den Krebs gewonnen, trotz dreifacher Impfung aber überlebte sie das Virus nicht. Nun wird sie – eingewickelt in Carbol-Einschlagtüchern und einen Leichensack – verbrannt.
Verstorbener werden keine Kleider angezogen
Aber wie wird mit einem Corona-Toten grundsätzlich umgegangen? Hinterbliebene berichten, dass sich das Krankenhaus-Personal weigerte, der Verstorbenen Kleider anzuziehen, die sie dafür ins Spital gebracht hatten. Nach langen Diskussionen hätte man dann zugestimmt, das Gewand zumindest auf die Leiche zu legen.
In Carbol-Einschlagtüchern eingehüllt in “Bodybags” eingesargt
Tatsächlich unterliegen Personen, die an Corona verstorben sind, ganz speziellen Bestimmungen, wie auch der Wiener Gesundheitsverbund bestätigt. Gegenüber unzensuriert teilte die Unternehmens-Kommunikation mit:
Infektiöse Leichen werden in Carbol-Einschlagtüchern eingehüllt in Bodybags eingesargt. Der Sarg wird dem Bestatter versiegelt übergeben.
Bei direktem Umgang mit Verstorbenen werde die Schutzausrüstung, analog zur Behandlung von SARS-CoV2-Patienten, getragen. Bei bereits in Carbol eingeschlagenen, im Leichensack verwahrten Verstorbenen gehe keine Infektionsgefahr für die Umwelt aus, so die Auskunft beim Gesundheitsverbund.
Keine belastbaren Daten zur Ansteckung
Dass Corona-infizierte Tote ziemlich würdelos beinahe wie „Sondermüll“ behandelt werden, beruht anscheinend auf keiner Evidenz. Denn das Robert-Koch-Institut (RKI) schreibt auf seiner Seite zu den „Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2 infizierten Verstorbenen“:
Es existieren keine belastbaren Daten zur Kontagiösität von COVID-19-Verstorbenen. Aus diesem Grund muss ein mit SARS-CoV-2 infizierter Verstorbener als kontagiös angesehen werden.
Auf Deutsch: Es gibt keine Daten, dass Menschen, die am Coronavirus sterben, ansteckend sind. Aus diesem Grund muss ein infizierter Verstorbener als ansteckend angesehen werden. Im Zweifel gegen den Angeklagten, sozusagen.