Ein unfassbares Urteil wurde nun bekannt, bei dem Österreich vorerst eine Niederlage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinnehmen muss. Ein Iraker, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und gab diesmal an, dass er schwul sei und ihm deswegen in seiner Heimat Verfolgung drohe. Eine Tatsache, die er bei seinem ersten Antrag verschwiegen hatte. Der EuGH entschied nun, dass sein Folgeantrag berücksichtigt werden muss.
Abenteuerliche Chronologie
Am 18. Juli 2015 stellte der irakische Staatsangehörige moslemisch-schiitischen Glaubens erstmals beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 29. Jänner 2018 abgewiesen wurde. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2018 den letzten gerichtlichen Rechtsbehelf des Irakers gegen diesen Bescheid abgelehnt hatte, wurde dieser rechtskräftig.
Bei diesem Verfahren meinte der Iraker, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat um sein Leben bangen müsste, weil er sich geweigert habe, für schiitische Milizen zu kämpfen, und sich das Land immer noch im Krieg befinde.
Iraker bekennt sich plötzlich als Schwuler
Elf Monate später, am 4. Dezember 2018, stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Und jetzt wird es kurios. Zur Stützung dieses Antrags machte er geltend, dass er in dem Verfahren über seinen früheren Antrag nicht den wahren Grund für sein Ersuchen um internationalen Schutz angegeben habe, nämlich dass er homosexuell sei. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung müsse er im Irak um sein Leben bangen, da diese in seinem Land und „in seiner Religion“ verboten sei. Erst nach seiner Ankunft in Österreich sei ihm dank der Unterstützung durch einen Verein, mit dem er ab Juni 2018 in Kontakt gestanden sei, klar geworden, dass er keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt sei, wenn er sich zu seiner Homosexualität bekenne.
Antrag prompt abgelehnt
Das BFA wies den Antrag in weniger als zwei Monaten zurück. Außerdem ordnete es die Rückkehr des Betroffenen in den Irak an und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für Österreich.
Erwartungsgemäß erhob der Iraker gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das am 18. März 2019 der Beschwerde nur insoweit stattgab, als sie sich auf das Einreiseverbot für Österreich bezog, und wies sie im Übrigen ab.
VfGH spielte Ball an EuGH weiter
Der Iraker gab aber dennoch nicht auf und wandte sich mit einer Revision an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Und ausgerechnet dieser wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser urteilte faktisch, dass der Folgeantrag zu prüfen ist, wenn diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese neuen Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen. Außerdem darf es keine Fristen für den Folgeantrag geben.
Nun ist wieder alles offen
Man darf gespannt sein, ob der schwule Iraker einen Asylstatus bekommt. Und hoffentlich muss der Iraker auch glaubhaft nachweisen, dass er schwul ist und wird dementsprechend befragt. Sollte dem so sein, dann müsste das BFA zukünftig bei jedem Asylwerber unmissverständlich klarstellen, dass ihm oder ihr in Österreich keine Repressalien drohen, wenn man sich zur Homosexualität bekennt. Die Schwulenquote würde wahrscheinlich rasch ins Untermessliche steigen…
Wenn sich ein Land mit seinen Gesetzen selbst austrickst
FPÖ-Chef Herbert Kickl hatte angesichts ähnlicher Fälle bereits wiederholt Gesetze kritisiert, mit der Österreich sich quasi selbst austrickst, und deren Novellierung gefordert. Als Innenminister konnte er etwas in diesem Sinne tun, seine Nachfolger revidierten allerdings das meiste davon wieder.