Verfassungsgericht

Die Höchstrichter sagen, dass die Personenbeschränkung bei Begräbnissen ein schwerer – zu schwerer – Eingriff in das Recht auf Privatleben war.

21. Juli 2021 / 11:22 Uhr

Schande für Kurz und Co: Höchstrichter ohrfeigen die schwarz-grüne Regierung durch die Gegend

Österreichs Höchstrichter haben erneut eine umstrittene Corona-Regelung der schwarz-grünen Regierung für verfassungswidrig erklärt. Die Beschränkung auf 50 Teilnehmer an einem Begräbnis war – so der Verfassungsgerichtshof (VfGH) – unverhältnismäßig.

14 Verordnungen aufgehoben

Es war nicht das erste Mal, dass ÖVP-Bundeskanzler Sebastian Kurz und Co eine Ohrfeige von den Höchstrichtern einstecken mussten. Im Vorjahr waren es gleich neun Verordnungen, heuer bisher fünf, die allesamt als rechtswidrig erachtet wurden.

Das Problem dabei ist, dass die Regierung, sobald der VfGH eine Bestimmung aufhebt, dann gleich eine neue Verordnung mit ähnlichem Inhalt festlegt. Die Gesetzesbrüche von Schwarz-Grün haben dennoch ein Nachspiel: Es seien Verfahren anhängig, die von der Republik Österreich Schadenersatz verlangen würden, so Rechtsanwalt Michael Brunner kürzlich bei einer Pressekonferenz in Wien, über die unzensuriert unter dem Titel „Anwälte, Ärzte und Datenschützer starten Corona-Volksbegehren, weil der Rechtsstatt im Koma liegt“ berichtete.

Schwerer Eingriff in das Recht auf Privatleben

Die Entscheidung über die Beschränkung der Personenanzahl bei Begräbnissen hat freilich keine Auswirkungen mehr. Dass viele Verwandte und Bekannte ihre Lieben auf dem Weg zur letzten Ruhestätte nicht begleiten konnten, ist nicht mehr gutzumachen.

Angefochten wurden Teile der Verordnung von einer Oberösterreicherin, die aufgrund der Beschränkung, die ab 26. Dezember 2020 für einige Wochen in Kraft gewesen war, am Begräbnis ihrer Tante nicht teilnehmen konnte. Der VfGH kam zum Schluss, dass die Personenbeschränkung bei gesamthafter Betrachtung unverhältnismäßig war und hob die Verordnung im Nachhinein auf. Die letzte Verabschiedung von nahestehenden Verstorbenen sei weder wiederhol- noch substituierbar und stelle daher einen besonders schweren Eingriff in das Recht auf Privatleben dar, so die Höchstrichter in ihrer Begründung.

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