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“Im Namen der Republik” hat das Verwaltungsgericht Wien jetzt festgestellt, dass die Untersagung der FPÖ-Versammlung für 31. Jänner 2021 zu Unrecht erfolgte.

31. März 2021 / 11:01 Uhr

Versammlungsverbot war illegal! Gericht übt harsche Kritik an Corona-Zahlen der Regierung

Das Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerde der FPÖ gegen die Untersagung ihrer für 31. Jänner in Wien angemeldeten Versammlung stattgegeben. „Die Untersagung erfolgte zu Unrecht“, heißt es im Namen der Republik. In der Begründung zerreißt das Gericht die von der Landespolizeidirektion Wien vorgebrachte Begründung für die Untersagung in der Luft und übt auch grundsätzlich harsche Kritik an den von der Regierung publizierten Corona-Zahlen. Details aus dem Erkenntnis geben FPÖ-Klubobmann-Stellvertreterin Dagmar Belakowitsch und Gesundheitssprecher Gerhard Kaniak in einer Pressekonferenz bekannt:

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Die Polizei hatte sich auf ein Schreiben des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien sowie auf eine Einschätzung des Wiener Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung berufen. Beide Dokumente waren auch für andere Versammlungsuntersagungen am 31. Jänner herangezogen worden – beispielsweise auch für die Versammlung „Für die Freiheit“, bei der FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl ursprünglich sprechen wollte.

Polizei bettelte um Untersagungsgründe

In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht zunächst aus, dass die Stellungnahmen von LVT und Gesundheitsbehörde bereits vor der Anzeige der Versammlung durch die FPÖ erstellt wurden und streicht dies mit dem Klammerausdruck (sic!) besonders hervor.

Erwähnt wird zudem, dass die Landespolizeidirektion Wien das Wiener Magistrat „um Mitteilung von Bedenken gegen die Abhaltung der Versammlung aus gesundheitsbehördlicher Sicht […] ersucht“ habe. Die Polizei bettelte also geradezu um Gründe, die Veranstaltung verbieten zu können. FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl äußerte wiederholt den Verdacht, dass diese Vorgehensweise auf Druck des ÖVP-Innenministers Karl Nehammer und seines Kabinetts gewählt wurde.

Gericht kritisiert „Durcheinanderwerfen von Begriffen“

Das Gericht stellt daraufhin fest:

Den Ausführungen in der Beschwerde ist in allen Punkten zuzustimmen.

Und es geht sogar noch weit über die von der FPÖ selbst vorgebrachten Argumente hinaus. Zur Stellungnahme des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien führt er aus:

Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Ducheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht.

„PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet“

Es bleibe offen, von welchen Zahlen die „Information“ ausgehe. Sie nehme zwar Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Jedoch sei es „mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.1.2021 untersucht wurden“. Denn die WHO sage aus, „dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt“.

Corona-Kommission stützt sich auf „hochfehlerhafte“ Antigen-Tests

Der Gesundheitsminister verwende jedoch eine ganz andere, viel weitere Falldefinition für Covid-19-Erkrankungen, die jedoch, so das Verwaltungsgericht, die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO nicht erfülle.

Das Wiener Verwaltungsgericht stößt sich insbesondere am Abstellen auf Antigen-Tests, die „bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft“ seien. Dennoch, so wird moniert, „stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests“.

Feststellungen auf Basis von Anschobers Definition sind falsch

Das für Gesundheitsminister Rudof Anschober (Grüne) vernichtende Fazit des Gerichts lautet:

Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke/Infizierte“ falsch.

Im Klartext heißt das: Wer sich auf Anschobers Kriterien verlässt, der kann damit nichts belegen, was die Untersagung einer Versammlung auch nur ansatzweise begründen könnte.

Keine evidenzbasierenden Aussagen

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass in der „Information“ des Gesundheitsdienstes „zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen“.

Keine ordentliche Revision gegen Erkenntnis möglich

Gegen das Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig. Der Landespolizeidirektion Wien steht neben einer wenig aussichtsreichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur noch der Weg einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Dazu müsste sie jedoch Gründe für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlegen. Das Gericht sieht diese nicht und betont vielmehr, dass sein Erkenntnis nicht von der bisherigen, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche.

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