Flughafen

Nach der neuen Verordnung müssen Rückkehrer nach Österreich fünf Tage in Quarantäne und dürfen sich erst dann “freitesten”.

17. Dezember 2020 / 14:41 Uhr

Verschärfte Einreisebestimmung: Hat die Regierung EU-Text falsch übersetzt?

Nicht nach, sondern innerhalb von fünf Tagen sollte getestet werden, wenn jemand aus einem fremden Land zurückkehrt. Das vermutet ein Arzt, der in einer Aussendung den Verdacht hegt, dass die Regierung den EU-Text falsch übersetzt hat.

“Freitesten” erst nach fünf Tagen

Seit 19. Dezember gilt eine neue Quarantäneverordnung in Österreich. Demnach kann sich ein Rückkehrer, der zum Beispiel seine Eltern im Ausland besuchte, erst nach fünf Tagen „freitesten“. Bis dahin muss man in Quarantäne bleiben. Diese Anordnung stößt auf massive Kritik, für viele ist sie unverständlich und schikanös.

Hängt diese verschärfte Einreisebestimmung aber mit einem lapidaren Übersetzungsfehler zusammen? Die schwarz-grüne Regierung, bekannt für ihre Pannen und verfassungswidrigen Verordnungen, könnte auch hier einen Fehler gemacht haben. Denn sie beruft sich bei der Einreisebestimmung explizit auf eine EU Empfehlung.

In dieser heißt es:

(…) die Antigen-Schnelltests könnten empfindlich genug sein, Fälle mit einer hohen Viruslast zu erkennen … innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der Symptome.

Im Original auf Englisch:

(…) tests may be sensitive enough to detect cases with high viral load, … up to five days from symptom onset.

Massentests falsch angeordnet

Der Arzt DDr. Christian Fiala erklärte dazu:

Es scheint also, als ob diese neue Einschränkung auf einem Übersetzungsfehler beruht, und es wäre nicht das erste Mal, dass die Regierung entgegen etabliertem medizinischen Wissen und entgegen internationaler Empfehlungen handelt. Denn auch die aktuell stattfindenden Massentests mittels Schnelltest wurden entgegen dem medizinischen Wissen und entgegen den EU-Empfehlungen ausschließlich bei Gesunden angeordnet.

In der EU-Empfehlung habe es geheißen, so Fiala, dass die Tests nur dann in Betracht gezogen werden sollen, wenn die Probenabnahme innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der Symptome sichergestellt sei.

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