Terrorfall Kujtim F.: Werden die Republik Österreich und Innenminister Karl Nehammer als Organwalter schon bald mit einer Amtshaftungsklage konfrontiert?

6. November 2020 / 12:35 Uhr

Fall Kujtim F. – Amtshaftungsklage gegen die Republik steht im Raum

Nach dem blutigen islamistischen Terroranschlag in Wien steht nun die Frage einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich im Raum. Grund dafür könnte die nicht erfolgte Informationsweitergabe durch die Sicherheitsbehörden an die Justizbehörden über den versuchten Munitionsankauf des Attentäters Kujtim F. in der Slowakei im vergangenen Juli sein.

Für eine solche Amtshaftungsklage spricht sich der Salzburger Universitätsprofessor Andreas Kletecka aus. Für den Salzburger Wissenschaftler spricht alles für eine Amtshaftung der Republik Österreich.

Nehammers BVT hätte sofort reagieren müssen

So hätte nach der Einschätzung Kleteckas das ÖVP-Innenminister Karl Nehammer unterstehende Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) wegen Gefahr im Verzug sofort handeln und die Justiz informieren müssen.

Grund dafür sei, dass der einschlägig vorbestrafte Kujtim F. nur unter Auflagen freigekommen war und nach dem versuchten Munitionskauf durch die österreichische Justiz sogar wieder in die reguläre Haft genommen werden hätte können. F. stammt laut Täterprofil aus der militanten Salafistenszene in Österreich und hat Migrationshintergrund mit nordmazedonischer Doppelstaatsbürgerschaft. 

Opfer könnten Schadenersatz und Unterhalt bekommen

Die Opfer des islamistischen Terroranschlags vom Montag könnten die Republik Österreich haftbar machen. Die insgesamt 23 Verletzten könnten neben Behandlungskosten auch Schmerzengeld und eine Verunstaltungsentschädigung einfordern. Kann jemand wegen des Attentats nicht arbeiten, müsste ihm nach Verurteilung der Republik Österreich der Verdienstentgang ersetzt werden.

Die Kinder der vier Todesopfer könnten Unterhalt vom Staat einklagen, auch ein Ersatz für Schockschäden sei denkbar. Eine Abgeltung für die gewöhnliche Trauer wäre nur möglich, wenn man dem Staat grob fahrlässiges Handeln vorwerfen könne. Und dafür sprechen laut Kletecka einige Fakten.

OGH-Präzedenzfälle sprechen deutliche Sprache

Als Grundlagen aus der Vergangenheit für eine realistische Verurteilung der Republik Österreich nennt der Salzburger Wissenschaftler zwei Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahren 1989 und 2001. In letzterem Fall hatte die Polizei eine Anzeige gegen einen gewalttätigen Mann, der dann seine Frau tötete, nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Im anderen Fall aus 1989 hatte die Polizei die Staatanwaltschaft nicht über einen versuchten Waffenkauf einer Frau informiert, die ihren Lebensgefährten schon mehrfach bedroht hatte, sollte er sie verlassen. Sie führte das Tötungsdelikt mit einer anderen Waffe aus, der Mann überlebte mit schweren Dauerfolgen, und das löse eine Amtshaftung aus, stellte damals der OGH fest.

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