Obwohl laut Donau-Universität Krems „einmalige Screeningmaßnahmen“ wie das Fiebermessen ungeeignet seien, eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, wird es dennoch gemacht. Etwa in Gesundheitseinrichtungen, Altersheimen oder Banken, wo beim Betreten die Körpertemperatur gemessen wird.
Kameras zur Gesichtserkennung
Immer öfter werden dafür Kameras eingesetzt, die in der Lage sind, die Temperatur der Testpersonen ohne körperlichen Kontakt zu erheben.
Mit Hilfe modernster Sensorik wird das Gesicht abgetastet und über ein spezielles Computerprogramm die Körpertemperatur innerhalb von Sekunden ermittelt. Wird eine erhöhte Temperatur festgestellt, löst das System Alarm aus.
China als Vorreiter
Dabei kommt in Erinnerung, dass China erst im letzten Jahr die totale Kontrolle via Gesichtserkennung eingeführt hat. Ohne Gesichts-Scan bekommen Chinesen seit 1. Dezember nicht einmal mehr eine neue Handynummer. Einchecken am Flughafen, Zutritt in Bürogebäude oder Hotelzimmer, ja sogar Punktesammeln bei Müllsortieranlagen – all das läuft in China nicht mehr ohne Gesichtserkennung.
Betrugsbekämpfung oder Überwachung?
Die Einführung der Speicherung von biometrischen Daten, so die Regierung, „schütze die legitimen Rechte und Interessen der Bürger im Cyberspace wirksam“ und trage zur Betrugsbekämpfung bei.
Oder zur totalen Überwachung. Zumal unklar ist, was die Behörden mit den Daten alles machen. Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) schrieb damals:
Doch Gesichtserkennung wird auch zur Überwachung der Bevölkerung eingesetzt. Was Peking perfektioniert, interessiert auch repressive Regime anderswo.
Und nun gibt es sie also auch in Europa, die Gesichtserkennung. Natürlich nur zum Wohle der Bevölkerung, nämlich zum Messen der Körpertemperatur. Versteht sich.
Gesichtserkennung fällt unter EU-Datenschutz
Diese Geräte lösen also nicht von ungefähr Bedenken hinsichtlich Datenschutz aus. Dazu hat der europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) als eigenständige Datenschutzbehörde der EU erst vor wenigen Tagen ein Papier veröffentlicht, das in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben dürfte. In dem Papier geht es um die datenschutzrechtliche Bewertung der Messung der Körpertemperatur im Kontext mit Covid-19.
Darin wird festgehalten, dass die „manuell durchgeführte Kontrolle der Körpertemperatur“ nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ fällt, sehr wohl aber die automatische Temperaturmessung durch entsprechende Systeme. Auch wenn dieses Papier nur für Organe und Stellen der EU Gültigkeit besitzt, so eröffnet es doch die Möglichkeit, gegen die automatische Gesichtserkennung aufzutreten.