Eine gesetzliche Ausnahme sollte es ermöglichen, dass Kabinetts- und Büromitarbeiter Social-Media-Auftritte von Regierungsmitgliedern betreuen – auch dann, wenn die Accounts Parteien oder parteinahen Organisationen gehören. Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof nach einem Antrag der FPÖ diese Regel – wie berichtet – gekippt. Parteichef Herbert Kickl fordert nun, mögliche Leistungen offenzulegen und prüfen zu lassen.
Der VfGH zieht eine klare Grenze
Der VfGH hob Bestimmungen des Parteiengesetzes auf, die 2025 eingeführt worden waren. Nach der Regelung galt die Betreuung solcher Accounts unter bestimmten Bedingungen nicht als Spende aus öffentlichen Mitteln. Die Beiträge mussten von parteipolitischen Inhalten abgrenzbar sein.
Das Höchstgericht sah darin dennoch eine unsachliche Begünstigung der Regierungsparteien: Sie konnten öffentlich Bedienstete für Accounts einsetzen, die der politischen und nicht der staatlichen Sphäre zuzurechnen sind. Das verletze die Chancengleichheit der Parteien und die gebotene staatliche Neutralität.
Offenlegung und Prüfungen gefordert
Kickl forderte die Ampel-Parteien auf, Leistungen aus Ministerien offenzulegen, die nach der VfGH-Entscheidung unzulässig seien. Auch der Rechnungshof und der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) sollten prüfen, ob und in welchem Umfang entsprechende Ressourcen eingesetzt wurden.
Kickl sprach von „illegaler Schattenfinanzierung“ und einem „Beinschab-Tool 2.0“. Er warf den Regierungsparteien vor, Kabinettsmitarbeiter „für Parteizwecke und damit auf Steuerzahlerkosten einzusetzen“. Zugleich verlangte er, die „Leistungen, die sie aus den Ministerien beziehen“ und die nach der VfGH-Entscheidung illegal seien, seit dem Regierungsantritt offenzulegen.
Der FPÖ-Chef begründete seine Forderung mit der Annahme, die Praxis könne auch von der aktuellen Regierung genutzt worden sein: „Es ist davon auszugehen, dass die Verlierer-Ampel diese illegale Methode […] in den letzten eineinhalb Jahren ebenso praktiziert hat.“
Chancengleichheit statt Regierungsvorteil
Der VfGH hielt fest, dass auch eine Betreuung ohne parteipolitische Werbung einen Vorteil schaffen kann, wenn öffentlich Bedienstete Accounts aus der Parteisphäre betreuen. Eine Regierungsbeteiligung sei kein sachlich zulässiger Grund, Parteien bei staatlichen Ressourcen gegenüber der Opposition unterschiedlich zu behandeln.
Kickl bezeichnete den Einsatz öffentlicher Mittel als „Frontalangriff auf die Demokratie“ und erklärte, das „Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien“ sei verletzt worden. Der VfGH begründete seine Entscheidung ebenfalls mit der Chancengleichheit und der Pflicht staatlicher Organe zur Äquidistanz gegenüber den Parteien. Ob darüber hinaus konkrete finanzielle Schäden entstanden sind, ist mit der Aufhebung der Regel nicht beziffert; Kickl fordert dazu volle Aufklärung und Transparenz.
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