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Die Regierung darf nicht mehr private und parteinahe Social-Media-Kanäle durch ihre Mitarbeiter betreuen lassen.

Die Regierung darf nicht mehr private und parteinahe Social-Media-Kanäle durch ihre Mitarbeiter betreuen lassen.

VfGH stoppt staatliche Betreuung privater Regierungs-Accounts

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nach einem FPÖ-Antrag eine Regelung gekippt, die Regierungsmitgliedern die Betreuung ihrer privaten und parteinahen Social-Media-Accounts durch Kabinetts- und Büromitarbeiter ermöglichte. Das Gericht sieht darin eine unzulässige Begünstigung der Regierungsparteien gegenüber der Opposition.

Regierungsmitarbeiter durften Politiker-Kanäle betreuen

Seit 2025 durften Bedienstete aus Kabinetten und Büros von Regierungsmitgliedern Beiträge für deren nicht-staatliche Accounts erstellen, wenn diese dem Politiker, seiner Partei oder einer nahestehenden Organisation gehörten. Der VfGH erklärte nun die entsprechende Bestimmung im Parteiengesetz für verfassungswidrig und hob sie gemeinsam mit der Übergangsregelung auf.

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Die Richter argumentieren, dass mit der Arbeitszeit staatlich bezahlter Mitarbeiter faktisch eine wirtschaftliche Leistung an Regierungsparteien erbracht wird. Auch wenn einzelne Beiträge nicht ausdrücklich als Wahlkampf oder Parteipropaganda erkennbar seien, entstehe dadurch ein Vorteil, den Oppositionsparteien nicht in gleicher Weise erhalten.

Der Gerichtshof betont, dass sich staatliche Organe gegenüber allen politischen Parteien neutral verhalten müssen. Die Regierungszugehörigkeit dürfe kein Grund sein, um einer Partei zusätzliche Ressourcen zukommen zu lassen.

Konsequenzen für die Regierungen

Für Regierungsmitglieder bedeutet das Urteil: Persönliche Accounts, Parteikanäle oder Profile nahestehender Organisationen dürfen künftig nicht mehr im Amtsbetrieb mitbetreut werden. Die Erstellung und Veröffentlichung von Beiträgen muss außerhalb der staatlichen Dienstleistung erfolgen.

Unberührt bleibt demgegenüber die Kommunikation über offizielle Ressort- oder Behördenkanäle. Dort dürfen staatliche Mitarbeiter weiterhin Informationen zu Gesetzen, Maßnahmen und Amtsgeschäften veröffentlichen.

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