Man muss schon ein Verfassungsexperte, zumindest aber Jurist sein, um sich bei den vielen Husch-pfusch-Gesetzen und zahllosen Erlässen der derzeitigen Bundesregierung zum Coronavirus zurecht zu finden.
Virus im Maßnahmenpaket
Das Maßnahmengesetz zur Corona-Krise leidet selbst am Virus, wie es am 7. April der ehemalige Präsidialchef des Kanzleramts, Manfred Matzka, so treffend in einem Gastkommentar im Standard auf den Punkt brachte. In diesem erwähnte er auch die „aberwitzigen Sammelgesetze, die 42 Novellen und dann 92 Artikel enthielten, welche niemand mehr, auch kein Parlamentarier, überblicken konnte“.
Und weil das alles so kompliziert zu verstehen ist, werden die Menschen zu Marionetten der Mächtigen. Sie agieren im vorauseilendem Gehorsam, werden zu Übererfüllern von Verboten, die es so gar nicht gibt.
Figaro von Kurz im Frühstückfernsehen
Ein gutes Beispiel dafür lieferte am Ostermontag im Kurier der Bundes- und Landesinnungsmeister der Friseure, Wolfgang Eder. Ihm standen die Haare zu Berge, weil der Figaro von Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) im oe24-Frühstückfernsehen dem ehemaligen Sportkommentator Edi Finger jun. die Frisur machte. Eder meinte gegenüber dem Kurier:
Man kann doch nicht vor laufender Kamera hergehen und so flapsig über Verbotenes hinwegsehen und meinen, dies hätte seine Berechtigung, mit der Begründung, Zuseher zu unterhalten. Das Unverständnis in unserer Branche ist dermaßen groß.
Rechtliche Schritte würden geprüft, ein Anwalt wäre schon mit der Sache betraut. Es wäre ein kompletter Verstoß gegen das Corona-Gesetz – die Gewerbebehörde könne man ebenfalls einschalten, meinte der Innungsmeister.
Strenger als das Gesetz erlaubt
Das sei eine völlig falsche Interpretation der Notverordnung zu Covid-19, sagt der Jurist Peter Krüger. Der Kammerfunktionär sei strenger, als das Gesetz erlaubt, er sei also ein richtiger Übererfüller. Tatsächlich aber stelle sich die Rechtslage anders dar, wie der Jurist auf seiner Homepage „Peter Krügers Privatissimum“ im Allgemeinen klarstellt:
Der berufsmäßige häusliche Haarschnitt mit allem Drum und Dran ist zulässig, wenn Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren, also möglichst klein halten. Diese Maßnahmen liegen im Wortsinn auf der Hand: Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel, sterilisierte Geräte.
Rechtlich spreche auch in Corona-Zeiten nichts gegen den Hausbesuch eines Friseurs. Bei ordentlicher Verrechnung habe dies auch nichts mit Schwarzarbeit zu tun. Und hat sich Promi-Frisör Winkler im TV an die Schutzmaßnahmen gehalten, kann ihm der Gesetzeshüter nichts anhaben.