In einem Schnellverfahren wird heute, Sonntag, im Nationalrat – neben weitreichenden Ermächtigungen für die Bundesregierung – ein Vier-Milliarden-Paket für die österreichische Wirtschaft beschlossen. Wird dabei auf Kleinunternehmer vergessen?

15. März 2020 / 10:43 Uhr

Vier-Milliarden-Coronapaket zum Nachteil von Kleinunternehmen?

In einem Schnellverfahren wird heute, Sonntag, im Nationalrat – neben weitreichenden Ermächtigungen für die Bundesregierung – ein Vier-Milliarden-Paket für die österreichische Wirtschaft beschlossen. Im geplanten Gesetz heißt es dazu:

Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu vier Milliarden Euro. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

Auf Kleinunternehmer vergessen

Eine Schnellmaßnahme, die auch die Opposition mittragen wird, jedoch kritisieren SPÖ und FPÖ, dass diese vier Milliarden zu wenig sein werden, und dass vor allem auf Kleinstunternehmer vergessen wird, diese sogar schlechter gestellt werden, wie die FPÖ ausführte. So ist im derzeit geltenden Epidemiegesetz im §32 ein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen, unter anderem bei Schließung von Betriebsstätten. Dieser Rechtsanspruch wird mit dem neuen “COVID-19-Maßnahmengesetz” jedoch gestrichen, da in diesem Punkt das Epidemiegesetz außer Kraft gesetzt wird:

Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

Kein Rechtsanspruch 

Das bedeutet, das vor allem Kleinunternehmer um Entschädigungen fürchten müssen. Denn beim Vier-Milliarden-Paket gibt es keinen Rechtsanspruch und ist auch der Gesamtauszahlungsbetrag gedeckelt. Im Epidemiegesetz gibt es keinen Deckel. Die APA schreibt dazu:

Ebenfalls geregelt wird, dass in so einem Fall die Bestimmungen des Epidemiegesetzes über die Schließung von Betriebsstätten nicht gelten. Die sonstigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes bleiben unberührt.

Damit fallen allerdings auch die im Epidemiegesetz verankerten Entschädigungsansprüche für die von Betriebsschließungen betroffenen Firmen und Mitarbeiter weg. Das Epidemiegesetz sieht (in §32) nämlich eine “Vergütung” für den durch eine behördliche Schließung verursachten Verdienstentgang vor. Das “COVID-19-Maßnahmengesetz” sieht eine solche Bestimmung nicht vor.

FPÖ mit Abänderungsantrag

Die FPÖ hat bei der Nationalratssitzung einen entsprechenden Abänderungsantrag eingebracht, um diese Schlechterstellung zu verhindern. Der FPÖ-Finanzsprecher Hubert Fuchs erläuterte die Änderunsgsvorschläge der Freiheitlichen in seiner Rede im Detail:

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Mehr Informationen

Trotz der Notwendigkeit dieser Änderungen, werden die Regierungsparteien diesen Antrag wohl ablehnen. Die Abstimmungen werden kurz vor 12 Uhr stattfinden.

Update 12:30 (15.3.2020): Alle Oppositionsanträge zu diesem Maßnahmenpaket wurden soeben von der Regierungsmehrheit abgelehnt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf mit kleinen Änderungen wurde einstimmig angenommen.

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