Am 20. Jänner 2020 fand in Vorarlberg der erste Tag eines Mordprozesses statt, der unter umfassender Beobachtung steht. Am 6. Februar 2019 soll Soner Ö., ein 34-jähriger Türke, Alexander A., den Leiter des Sozialamts der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, mit mehreren Messerstichen tödliche Verletzungen zugefügt haben (es gilt die Unschuldsvermutung). Der Beamte wurde so schwer verletzt, dass er noch an Ort und Stelle verstarb.
Der Fall fand damals breite Berichterstattung in sämtlichen Medien. Viele fragen, warum Soner Ö., der bereits mehrmals wegen Delikten verurteilt und abgeschoben worden war und sogar Aufenthaltsverbot in Österreich genoss, dennoch nach Österreich zurückkehren und hier einen Asylantrag stellen konnte und nicht rechtzeitig in Schubhaft genommen wurde. Seither wird auch eine sogenannte Sicherheitshaft diskutiert.
ÖVP und Grüne glänzen mit Unkenntnis
So viel kann jetzt schon gesagt werden: Der Teufel liegt im Detail. Es wäre damals rechtlich nicht möglich gewesen, Soner Ö. in Schubhaft zu nehmen, obwohl dies etwa der grüne Vorarlberger Landesrat Johannes Rauch unlängst bei einem Runden Tisch im ORF behauptet hatte. Auch Vorarlbergs Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP) glänzte – so wie das meistens bei der ÖVP üblich ist – regelrecht mit Unkenntnis.
Die Thematik ist sehr komplex, und es gibt eine umfassende Chronologie, die anhand mehrerer parlamentarischer Anfragebeantwortungen durch Innenminister und Justizminister aufzeigt, welche Schritte Soner Ö. gesetzt hat und wie die zuständigen Behörden darauf reagierten.
Wegen 14 Delikten verurteilt
Bekannt ist jedenfalls, dass der mutmaßliche Täter türkischer Staatsbürger ist, aber in Dornbirn geboren und auch dort aufgewachsen ist. Mit 13 soll er sich laut Medienberichten einer Jugendbande angeschlossen haben. Wegen 14 Delikten sei er im relativ kurzen Zeitraum von 1999 bis 2008 verurteilt worden, das heißt, eine Straftat alle acht Monate. Welche Delikte es sind, wird vom Justizministerium aus Datenschutzgründen nicht genannt. Angeblich sollen Einbrüche dabei sein. Die Amtshandlungen sollen damals allesamt von Alexander A., geleitet worden sein, dem späteren Opfer, der damals noch bei der Polizei war.
Erstes Aufenthaltsverbot
Im Februar 2009 und im Alter von 23 Jahren wurde Soner Ö. in die Türkei abgeschoben. Den entsprechenden Beschluss inklusive zehnjährigem Aufenthaltsverbot hat ebenfalls Alexander A. unterschrieben, der damals nicht mehr Streifenpolizist, sondern bereits Referent in der Bezirkshauptmannschaft (BH) war.
Eine parlamentarische Anfragebeantwortung klärt auf, wie es zum Aufenthaltsverbot kam. Mit Bescheid der BH Dornbirn vom 30. Juli 2008 wurde gegen Soner Ö. ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre erlassen und durch Zustellung am 1. August 2008 durchsetzbar. Der Türke erhob Berufung, die der damals zuständige Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Vorarlberg mit Bescheid vom 3. Februar 2009 (Rechtskraft: 6. Februar 2009) abwies.
Erste Rückkehr nach Österreich
Soner Ö. musste Österreich im Februar 2009 verlassen, er kam aber bereits im März wieder unrechtmäßig zurück, wie es heißt. Bekannt ist außerdem, dass er am 28. August 2009 bei der Polizeiinspektion (PI) Bregenz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Antrag wurde allerdings rechtskräftig abgewiesen. Soner Ö. dürfte außerdem in der Erstaufnahmestelle West in Thalham (Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich) untergebracht worden sein.
Zweites Aufenthaltsverbot
Bevor sein Asylantrag abgelehnt wurde, wurde mit Bescheid vom 23. September 2009 von der BH Vöcklabruck ein unbefristetes Rückkehrverbot „für das Bundesgebiet sowie die Schengener Staaten“ erlassen. Dieses Rückkehrverbot war mit Zustellung am 24. September 2009 durchsetzbar und erwuchs mangels Berufung mit Ablauf des 8. Oktober 2009 in Rechtskraft.
Wenige Monate später, am 23. Februar 2010, lehnte das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ eine Ausweisung. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerde mit Ablauf des 12. März 2010 in Rechtskraft. Durch die asylrechtliche Ausweisung wurde das unbefristete Rückkehrverbot zu einem unbefristeten Aufenthaltsverbot (§ 62 Abs. 4 FPG idF BGBl I 122/2009) und ersetzte – nach dem auch für Bescheide geltenden Grundsatz, dass ein jüngeres Gesetz ein älteres Gesetz ersetzt – das vorherige auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot. Im April 2010 reiste Soner Ö. freiwillig aus.
EU-Recht gegen unbefristete Aufenthaltsverbote
Soner Ö. hätte nach der damaligen Rechtslage faktisch nie wieder nach Österreich einreisen dürfen. Allerdings war eine solche Rechtslage nicht EU-konform. Der Europäische Gerichtshof hielt fest, dass Einreiseverbote gegenüber Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nur für bis zu fünf Jahren verhängt werden dürfen (Entscheidung vom 19.9.2013, C-297/12, Filev und Osmani). So sieht es die EU-Rückführungsrichtline 2008/115 vor (Artikel 11 Absatz 2). Für längere Einreiseverbote bedarf es einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit.
Für Soner Ö. bedeutete dies, dass der Sachverhalt, der zur Verhängung des unbefristeten Rückkehrverbots im Jahr 2009 geführt hat, trotz seiner zahlreichen Verurteilungen nicht die Voraussetzungen für ein unbefristetes Einreiseverbot erfüllte, sodass das unbefristete Aufenthaltsverbot insofern nicht im Einklang mit dem aktuellen Unionsrecht und der aktuellen innerstaatlichen Rechtslage stand. Das Aufenthaltsverbot, das formal noch galt, hätte aufgehoben werden müssen.
Zweite Rückkehr nach Österreich
Und Soner Ö. kam wieder ins Ländle – wenngleich es fast zehn Jahre dauerte. Nach eigenen Angaben reiste er am 4. Jänner 2019 mit Hilfe von Schleppern und unter Umgehung der Grenzkontrolle, unrechtmäßig von der Schweiz kommend, nach Österreich ein.
Am 6. Jänner 2019 stellte er bei der PI Höchst den zweiten Asylantrag. Er gab an, im Syrien-Krieg zwei türkische Soldaten erschossen zu haben. Deshalb sei in der Türkei sein Leben bedroht. Er meinte außerdem, er würde der kurdischen Minderheit angehören.
LVT wurde informiert
Noch am selben Tag prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag. Spätabends stellte sich heraus, dass es gegen Soner Ö. ein Aufenthaltsverbot gab, da dies aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich war. Das BFA ersuchte die PI Höchst, eine Erstbefragung und die notwendigen ersten Maßnahmen durchzuführen sowie das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) entsprechend zu verständigen. Weiters wurde um Festnahme und Vorführung an die Erstaufnahmestelle West am 7. Jänner 2019 ersucht. Am 7. Jänner 2019, 00.01 Uhr, wurde das LVT vom vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und überprüfte die vorliegenden Informationen. Am 17. Jänner 2019 erfolgte eine Zulassungseinvernahme durch das BFA in der Erstaufnahmestelle West (Thalham, OÖ).
Die Anordnung, dass Soner Ö. nach Thalham kam, diente der Verfahrensbeschleunigung im Zulassungsverfahren. Dieser Grund ist mit der Einvernahme im Zulassungsverfahren und der darauf folgenden Zulassung des Asylverfahrens weggefallen, weshalb das Bundesamt die Anordnung aufzuheben hatte.
Rückkehr nach Vorarlberg
Soner Ö. befand sich bis nach seinem Aufenthalt in Thalham in der Grundversorgung des Bundes, was sich jedoch änderte, nachdem er zum Asylverfahren zugelassen wurde. Das Bundesministerium für Inneres (BMI), kontaktierte am 18. Jänner 2019 das Amt der Vorarlberger Landesregierung und fragte an, ob Soner Ö. in die Grundversorgung des Landes Vorarlbergs aufgrund seines Vorarlberger Familienbezugs aufgenommen werde und privat bei seinen Angehörigen wohnen dürfe.
Das Amt lehnte dies zunächst ab, da die Angehörigen sich nicht in den einschlägigen Systemen (Betreuungsinformationssystem) auffinden ließen. In weiterer Folge übermittelte das BMI am 21. Jänner 2019 die genaueren Daten der Angehörigen, und das Land Vorarlberg stimmte am 22. Jänner 2019 schriftlich dem Privatverzug nach Vorarlberg zu und verwies weiters darauf, dass Soner Ö. Grundversorgungsleistungen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nach der Anmeldung bei der Meldebehörde beantragen müsse. Am selben Tag reiste Soner Ö. von der Betreuungsstelle West nach Vorarlberg zu seinen Angehörigen.
Ärger um Grundversorgung
Innerhalb weniger Wochen kam es schließlich zur tödlichen Messer-Attacke gegen Alexander A., der zuletzt Leiter des Sozialamts der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn war. Am 23. Jänner soll Soner Ö. erstmals bei der Behörde aufgetaucht sein. An diesem Tag habe man ihm erklärt, dass er die Grundversorgung in der Wohnortgemeinde beantragen müsse. Mehrmals sei er täglich in der BH gewesen, wurde aber bei seinen Behördenwegen vertröstet. Soner Ö. beschloss, sich beim Leiter zu beschweren und traf letztendlich auf seinen alten Bekannten Alexander A. – der Ausgang ist bekannt.
Warum war Schubhaft nicht möglich?
Es gibt grundsätzlich zahlreiche Voraussetzungen, wann eine Schubhaft gewährt werden kann. Allerdings kam keine bei Soner Ö. zur Anwendung. In einer Anfragebeantwortung heißt es ausführlich – und auch kompliziert:
Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG (Antragsstellung während Schubhaft) oder für die Verhängung nach §§ 76 Abs. 2 Z 1 iVm 76 Abs. 2 dritter Satz FPG (Antragsstellung während bestimmter Formen einer Anhaltung nach §§ 34 iVm 40 BFA-VG) lagen daher nicht vor. Ebensowenig lagen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO iVm§ 76 Abs. 2 Z 3 FPG vor, da keine konkreten Hinweise auf die Dublin-Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaat vorlagen.
Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG setzt voraus, dass Fluchtgefahr vorliegt, ein Sicherungsbedarf im Hinblick auf ein schwebendes „Ausweisungsverfahren“ iSd Art. 5 Abs. 1 lit f EMRK und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit besteht, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 67 FPG besteht und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Das persönliche Verhalten des Fremden muss daher iSd § 67 FPG „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Diese Bestimmung soll Art. 8 Abs. 3 lit e der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) umsetzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied hierzu, dass ein gewisser Konnex zu einer Aufenthaltsbeendigung vorliegen muss (EuGH 15.2.2017, C-601/15 PPU, J.N., insbesondere Rn 44 und 78-80) und Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung durch den Fremden eine „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berührt“ (Rn 67 des Urteils).
Bei der Umsetzung im innerstaatlichen Recht hielt der Gesetzgeber fest (ErläutRV189 BlgNR 26. GP, 19): „Festzuhalten ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2 Z 1 über die Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 lit. e AufnahmeRL insofern hinausgeht, als er neben einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zusätzlich das Vorliegen einer Fluchtgefahr voraussetzt. Dies ist verfassungsrechtlich geboten, weil Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit –PersFrG, BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008, für die Schubhaft das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausweisung, der mit einer – wenn auch schwer wiegenden – Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht gleichzusetzen ist, voraussetzt, und ist dies auch unionsrechtlich zulässig, weil die AufnahmeRL gemäß ihrem Erwägungsgrund 28 der Einführung günstigerer Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht.“ Somit besteht innerstaatlich eine höhere Schwelle für die Verhängung von Schubhaft nach §§ 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm 67 FPG, als das Unionsrecht erfordert.
Schubhaft iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG war nach der Antragsstellung aus mehreren Gründen insgesamt nicht zulässig: Aufgrund des Vorbringens des Tatverdächtigen war es nicht ausgeschlossen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig sein wird. Die aktuelle Rechtsprechung besagt, dass wenn eine gewisse Nähe zu einer tatsächlichen Möglichkeit einer Außerlandesbringung nicht gegeben ist, so ist eine Schubhaft unzulässig. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zum Schubhaftzeitpunkt evident ist, dass eine Abschiebung voraussichtlich unzulässig sein wird (vgl. zB VwGH29.6.2017, Ra 2017/21/0065; 11.5.2017, Ra 2015/21/0188; 18.4.2013, 2011/21/0042; BVwG 11.12.2018, W137 2109541-1).
Darüber hinaus lagen keine einzelfallbezogenen Gründe für die Annahme vor, dass sich der Tatverdächtige tatsächlich dem Verfahren, das er aus eigenen Stücken im eigenen Interesse durch Antragsstellung eingeleitet hat, entziehen werde, sodass unbeschadet des aufrechten Aufenthaltsverbots keine aktuelle Fluchtgefahr anzunehmen war, zumal die in § 76 Abs. 3 FPG genannten Gründe keine simplen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern komplexe Abwägungskriterien im Sinne der Grundrechte und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darstellen.
Für gelindere Mittel iSd § 77 FPG sind die Voraussetzungen grundsätzlich dieselben wie für Schubhaft, lediglich der Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist ein geringerer. Dementsprechend kam auch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG mangels Sicherungszwecks und Fluchtgefahr nicht in Betracht. Im Zulassungsverfahren wurde zwecks Verfahrensbeschleunigung eine Anordnung zur Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 erlassen.
Um solche tragischen Fälle wie etwa in Dornbirn verhindern zu können, bedarf es offensichtlich einer weitreichenden Gesetzesänderung, wobei auch das EU-Recht zu berücksichtigen ist. Eine präventive Sicherungshaft ist grundsätzlich EU-konform. Geändert werden müsste laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung das Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie das BFA -Verfahrensgesetz.
Und noch ein Hinweis in Sachen Aufenthaltsverbot. In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung heißt es:
Aufgrund der aktuell geltenden Bestimmung hätte ein neues Aufenthaltsverbot, geregelt in § 67 FPG, nicht erlassen werden können, da der Betroffene kein EWR-Bürger, Schweizer Bürger, begünstigter Drittstaatsangehöriger oder sich auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei berufender Fremder ist. Allerdings kann im Falle einer Rückkehrentscheidung diese mit einem Einreiseverbot unter den Voraussetzungen des § 53 FPG verbunden werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Fremde eine entsprechend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG)