Aktuell beschäftigt das innenpolitische Tagesgeschehen der Zwist um jene abgelehnten Asylwerber, die sich in einer Lehre befinden und im Sinne sämtlicher linker Parteien samt der Umfaller-Partei ÖVP nicht abgeschoben werden sollen. Unzensuriert.at wollte wissen, wie viele dieser Lehrlinge tatsächlich rechtskräftig einen negativen Asylbescheid erhalten haben, wie viele „subsidiär schutzberechtigt“ sind (und daher nicht abgeschoben werden können), wie viele gesamt Asylberechtigte sind und bei wie vielen Asylverfahren noch nicht beendet wurden.
Die Antwort des Innenministeriums verblüfft. Laut AMS befanden sich mit Ende September 816 Asylwerber in einer Lehre, wird zwar erwähnt. Allerdings bleibt man die Antwort auf die Frage schuldig, wie es mit den Asylverfahren aussieht. Im Schreiben heißt es:
Bezüglich der weiteren statistischen Anfragen zum Thema „Asylwerber in Lehre“ darf mitgeteilt werden, dass derartige Statistiken seitens des BFA/BMI nicht geführt werden.
BMI: “Lehre hat keine Auswirkung auf Asylverfahren”
In seiner Stellungnahme schreibt das BMI weiter:
Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Lehre, ungeachtet ob diese vor oder nach negativer Entscheidung der Asylbehörden angetreten wurde, keine Auswirkungen auf die Entscheidung im Asylverfahren hat.
Im Asylverfahren wird geprüft, ob Schutzgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und nicht, ob eine Arbeitsmarktintegration erfolgt ist. Daher kann sich auch bei Aufnahme einer Lehrstelle eine Ausreiseverpflichtung nach Abschluss des Asylverfahrens ergeben. Das BFA hat dabei die gerichtlichen Entscheidungen umzusetzen. Zudem normiert § 14 Abs 2 lit f Berufsausbildungsgesetz ausdrücklich, dass ein „Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeit endet, wenn das Asylverfahren mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde.“
Im Umkehrschluss muss die Antwort so verstanden werden, dass es folgende Konstellationen gibt. Entweder es gibt Lehrlinge, die asylberechtigt geworden sind, folglich auch das Lehrverhältnis nicht beendet werden musste. Oder aber das Lehrverhältnis läuft weiter, weil Asylverfahren noch nicht beendet wurden. Subsidiär Schutzberechtigte scheinen in diesem Fall keine Lehre fortführen zu dürfen, da es in ihrem Fall ja einen negativen Bescheid gibt. Allerdings haben sie vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, womit sich die Katze in den Schwanz beisst. Wenn aber kein Verfolgungsgrund daheim mehr vorliegt, müssen Illegale freilich abgeschoben werden – sofern sie nicht freiwillig ausreisen. Schade jedenfalls, dass das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) keine genaue Auswertung treffen konnte.