In Hinkunft soll es Arbeitgebern innerhalb der EU erlaubt sein, das Tragen eines islamischen Kopftuches am Arbeitsplatz zu verbieten, ohne sofort in die „Diskriminierungsfalle“ zu tappen. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg am Montag könnte richtungsweisend sein, wie auch shz.de berichtet.
„Gute Gründe“ müssen vorliegen
Unter der Rechtssache Aktenzahl C-157/15 sowie C-188/15 wurde vom EuGH wie folgt entschieden: "Der Arbeitgeber kann das Tragen eines Kopftuches untersagen, wenn es gute Gründe gibt oder wenn weltanschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten sind". Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang vielleicht, dass eine Erwähnung des Kopftuches als religiöses Symbol scheinbar bewusst ausgeklammert wurde.
Auch für Deutschland und Österreich nun „klare Verhältnisse“
In Österreich und auch in Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz mit einigen (meist hygienisch argumentierten) Einschränkungen verbunden. Deutsche und österreichische Gerichte müssen sich allerdings in Zukunft wie etwa bei Arbeitsrechtsklagen sehr wohl am Urteil des EuGH orientieren. Damit ist für die nationalen Gerichte eine eindeutige Marschrichtung in diesen Fällen vorgegeben worden. Stellen sich nun vor nationalen Gerichten die gleichen Rechtsfragen wie die dem EuGH-Entscheid zu Grunde liegenden, muss sich die Richterschaft an der Luxemburger Auslegung des europäischen Anti-Diskriminierungsverbotes und der damit einhergehenden Entscheidung des EuGH orientieren.
Anlassfall – Klagen zweier Mosleminnen
Einer der Fälle, die zum Auslöser des Entscheides wurden, war die Klage einer belgischen Rezeptionistin. Samira A. wurde nach dreijähriger Tätigkeit von ihrem Unternehmen gekündigt, nachdem sie angekündigt hatte, künftig bei ihrer Rezeptionstätigkeit ein Kopftuch tragen zu wollen. Da allerdings in dem Unternehmen, in dem sie tätig war, jegliche Zeichen „politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugung“ per Arbeitsanweisung untersagt waren, führte dies zur Kündigung von Samira A.
Zu Recht: Denn in diesem Falle, so der Entscheid aus Luxemburg, stelle die Kündigung keine unmittelbare Diskriminierung dar.
Der zweite Fall der Französin Asma B. war ein wenig anders gelagert. Handelte es sich hier doch um den Anlassfall einer Kundenbeschwerde auf Grund des Tragens eines Kopftuches. Bei der als Software-Designerin tätig gewesenen Angestellten war unter anderem nicht ganz klar gewesen, ob das Tragen des Kopftuches gegen unternehmensinterne Regelungen verstoßen habe, erklärten die Richter.
Schiebt EuGH „schwarzen Peter“ den Arbeitgebern zu?
Generell ist es von der momentanen Gesetzeslage her gestattet, dass Frauen am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen dürfen. Allgemeine Verbote derartiger Symbole sind allerdings auch jetzt schon möglich. Etwa die Sicherheit am Arbeitsplatz, eine mögliche Störung des Betriebsfriedens oder drohende Geschäftsschädigung wie etwa nachweisbare Kundenbeschwerden betreffend.
Diskriminierung wäre es dann, wenn es eine Regelung gäbe, die Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderem Maße benachteiligen würde. Nicht aber in Fällen wo politische, religiöse oder philosophische Neutralität gegenüber dem Kunden gewahrt werden müsse. Weiters könnte es auch relevant sein, ob diese Regelung nur für Angestellte im direkten Kundenkontakt zu gelten habe. Eine bestimmte Altersvorgabe für Angestellte von Seiten des Arbeitgebers wiederum fällt nicht unter Ungleichbehandlung und ist daher auch nicht als Diskriminierung zu werten.
Diejenigen Arbeitgeber die also in Zukunft Wert auf einen „kopftuchfreien“ Arbeitsplatz legen, sind durch das EuGH Urteil nun angehalten, firmeninterne Regelungen im Sinne des Luxemburger Entscheides zu erarbeiten, die es auch dem Arbeitnehmer in Zukunft zweifelsfrei ermöglichen, in einem „nicht symbolbehafteten“ Umfeld arbeiten zu können.
FPÖ Oberösterreich will Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst
Manfred Haimbuchner, Landesparteiobmann der FPÖ Oberösterreich und Landeshauptmann-Stellvertreter, äußerte sich gegenüber der Austria Presseagentur (APA) dahingehend, dass er im Zuge des Luxemburger Entscheides auch für ein Verbot des Kopftuches im öffentlichen Dienst eintrete. Das Kopftuch sei keine reine Kopfbedeckung, kein religiöses Symbol, es führe die Scharia mit im Gepäck. Speziell im öffentlichen Dienst habe dieses Zeichen traditioneller, religiöser Verbundenheit keinen Platz. Es sei auch klarer Ausdruck einer vorhandenen Parallelgesellschaft in moslemischen Kreisen. Mühsam erworbene Frauenrechte würden von bestimmten Männern in diesen Kreisen unbehelligt torpediert, erklärte Haimbuchner.
"Diskriminierung und Entmündigung von Frauen"
Es widerspräche eindeutig den gesellschaftlichen Normen unserer westlichen Wertegemeinschaft und habe auch in Kindergärten, Schulen und Universitäten nichts verloren. Haimbuchner sprach sich abschließend in diesem Zusammenhang gegen die Diskriminierung und Entmündigung von Frauen in Österreich aus.
Die Bundesregierung wäre in Anbetracht des EuGH-Urteils also gut beraten, endlich das konsequente Verbot des Kopftuches als wesentliches Element nachhaltiger Integration in öffentlichen Bildungseinrichtungen und im öffentlichen Dienst umzusetzen. Es wäre hoch an der Zeit, den Worten nun die entsprechenden Taten folgen zu lassen, so Haimbuchner.